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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GM in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien III, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Jänner 2004, Zl. MA 65 - 1540/2003, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. April 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. März 2003 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer Parkzeitbeschränkung innerhalb einer Kurzparkzone gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Jänner 2004 eine diesbezügliche, auf § 45 Abs. 4 StVO gestützte Bewilligung, "beginnend mit der Zustellung dieses Bescheides".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bewilligung hätte - da es sich um einen Antrag auf Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gehandelt habe - ab "Auslaufen der alten Berechtigung" bzw. ab Antragstellung erteilt werden müssen. Es habe kein Grund dafür bestanden, die gegenständliche Bewilligung erst mit Zustellung des Bescheides beginnen zu lassen; dafür finde sich im Gesetz auch keine Stütze.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:
Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0019); der belangten Behörde war es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend - darauf würde das Begehren des Beschwerdeführers hinauslaufen - zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020126.X00Im RIS seit
28.07.2004Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017