Norm
AVG §36 Abs5Rechtssatz
Die Einbringung mehrerer Berufungen gegen einen Bescheid mit mehreren Aussprüchen ist zulässig. Wird daher ein Ausspruch eines solchen Bescheides mit Berufung angefochten, so erwachsen die übrigen Aussprüche des Bescheides erst mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081194Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_006