RS OGH 1995/6/29 8Ob8/95, 9ObA17/96, 8ObA2344/96f, 8ObA274/01d, 6Ob287/02b, 7Ob172/03z, 7Ob187/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

VerG §27

Rechtssatz

Vollbeendet ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens (JBl 1975,424).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 8/95
  • 9 ObA 17/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 17/96
    Auch
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T1) Veröff: SZ 71/175
  • 8 ObA 274/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 274/01d
  • 6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    Vgl; Beisatz: Hier: Juristische Person Abgeordneten-Klub. (T2); Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/24
  • 7 Ob 172/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 172/03z
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 187/07m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 187/07m
    Auch; Beisatz: Wenn eine Abwicklung des Vereins mangels Vermögens gar nicht erforderlich ist, ist damit auch die Rechtspersönlichkeit des Vereins bereits wirksam beendet worden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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