RS OGH 1995/6/29 15Os82/95, 15Os73/95, 15Os88/97, 15Os64/98, 15Os121/98

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

StPO §150

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Zeugen beschränkt sich grundsätzlich darauf, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Entschlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis allenfalls zu beeiden. Der Zeuge ist - gleich wie ein Angeklagter - nicht verpflichtet, seinen Körper (und damit seine Persönlichkeit, mit anderen Worten seine Psyche) als Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097572

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0150OS00082_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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