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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §84 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der MM in W, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Februar 2004, Zl. uvs-2003/12/081-15, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe außerhalb eines Ortsgebietes an einem näher umschriebenen Ort eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen ohne behördliche Bewilligung verboten sei; die Übertretung sei am 14. Jänner 2003 gegen
11.20 Uhr festgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016, vor, der angefochtene Bescheid sei wegen Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG inhaltlich rechtswidrig. Sie ist damit im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Erkenntnis die Ansicht vertreten, wesentliches Tatbestandsmerkmal (im Sinne des § 44a Z. 1 VStG) des § 84 Abs. 2 StVO sei eine bestimmte Werbung, die daher im Spruch entsprechend konkretisiert anzuführen sei.
Diesem Erfordernis entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist und eine gesetzliche Grundlage für Ersatz für Erlagscheingebühr nicht gegeben ist.
Wien, am 4. Juni 2004
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020152.X00Im RIS seit
16.07.2004