Norm
HGB §355Rechtssatz
Jedes Kontokorrentverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das vermögen einer der Vertragsparteien, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die kontokorrentmäßige Abwicklung der beiderseitigen Leistungen und Ansprüche mit dem Konkurszweck unvereinbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062316Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0050OB00515_9500000_002