RS OGH 1995/7/4 5Ob515/95

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Norm

HGB §355
KO §17

Rechtssatz

Jedes Kontokorrentverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das vermögen einer der Vertragsparteien, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die kontokorrentmäßige Abwicklung der beiderseitigen Leistungen und Ansprüche mit dem Konkurszweck unvereinbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062316

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00515_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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