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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des AS in K, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 17. Dezember 2003, Zl. UVS-3/14154/4-2003 UVS- 7/12363/4-2003, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. (Übertretungen nach § 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. a und nach § 101 Abs. 7 KFG) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 254,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. (Übertretung nach § 61 Abs. 1 StVO) abgelehnt. Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. März 2001 um 14.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw gelenkt, ohne sich vor dessen Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon überzeugt zu haben, dass dessen Beladung den Vorschriften entspreche, sodass das höchste zulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg überschritten worden sei (tatsächliches Gesamtgewicht: 41.240 kg), und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen (Spruchpunkt 1.).
Weiters habe sich der Beschwerdeführer (zur selben Zeit am selben Ort) als Lenker dieses Fahrzeuges trotz Verlangens eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes geweigert, das Gewicht dieses Fahrzeuges auf einer nur wenige Meter von seiner Fahrtroute (B.-K.) abweichend situierten Waage (der Firma K. in N.) überprüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten worden sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 7 KFG begangen (Spruchpunkt 2.).
Schließlich wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. einer Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO für schuldig befunden.
Es wurden zu diesen drei Spruchpunkten jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
I.
Zu Spruchpunkt 1.:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG jener bzw. jene des "Lenkens" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0105); somit hier nicht der "Beladung".
Das im Verwaltungsverfahren festgestellte höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; weshalb daher auch ausgeführt hätte werden sollen, wie viele Achsen das Fahrzeug aufgewiesen hat, ist nicht erkennbar.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 101 Abs. 7 erster Satz KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden.
Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein Verstoß gegen das Verbot der "Doppelbestrafung" - obwohl ihm im Spruchpunkt 1. auch eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges vorgeworfen wurde - nicht vor:
§ 101 Abs. 7 erster Satz KFG dient nämlich nicht nur dazu, etwa eine nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG strafbare Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, sondern auch dazu, das "Ausmaß" dieser Überschreitung festzustellen und allenfalls dadurch eine Grundlage für die Berechtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht für Zwangsmaßnahmen nach § 102 Abs. 12 lit. g KFG zu schaffen, nämlich jemanden am Lenken oder an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern, wenn durch das Ausmaß der Überschreitung die Verkehrssicherheit gefährdet wird (vgl. sinngemäß zu § 5 Abs. 2 StVO und einer zusätzlichen Bestrafung nach § 88 Abs. 1 und 3 iVm § 81 Z. 2 StGB das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0328).
Es trifft auch nicht zu, dass durch die belangte Behörde eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen wurde, war doch bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Vorwurf enthalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geweigert habe, das Fahrzeug "auf das Gewicht" überprüfen zu lassen; der Beschwerdeführer erkennt im Übrigen selbst, dass durch den angefochtenen Bescheid eine nähere Umschreibung der Tatanlastung vorgenommen wurde.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen Ortsaugenschein durchzuführen und das Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, "wie weit" die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Waage entfernt gewesen sei und "ob" diese geeignet gewesen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil er damit das Unterbleiben der Aufnahme von - unzulässigen - Erkundungsbeweisen rügt.
Die Beschwerde erweist sich sohin hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung zu diesen Spruchpunkten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um ein Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zum Spruchpunkt 3., vgl. unten - vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186).
II.
Zum Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. Nr. I 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift -
zu diesem Spruchpunkt nicht statt.
Wien, am 4. Juni 2004
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020078.X00Im RIS seit
14.07.2004