Norm
KO §21Rechtssatz
§ 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. Das hat dann aber auch zur Folge, dass der Masseverwalter vom Vertragspartner die volle Gegenleistung einfordern kann (Feil, KO, RdZ 2 zu § 21). Lediglich der Rücktritt beschränkt ihn auf einen Bereicherungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013