RS OGH 1995/7/4 5Ob515/95, 8Ob310/97i, 8Ob25/98d, 3Ob121/01t, 8Ob109/03t, 2Ob27/13d

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Norm

KO §21

Rechtssatz

§ 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. Das hat dann aber auch zur Folge, dass der Masseverwalter vom Vertragspartner die volle Gegenleistung einfordern kann (Feil, KO, RdZ 2 zu § 21). Lediglich der Rücktritt beschränkt ihn auf einen Bereicherungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 515/95
  • 8 Ob 310/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
    Vgl auch; nur: § 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. (T1)
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung stellt keine Masseforderung dar, wenn er als Käufer den Vertrag vor Konkurseröffnung vollständig erfüllt hat. (T2)
  • 3 Ob 121/01t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 121/01t
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 109/03t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
    nur T1; nur: Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. (T3); Veröff: SZ 2003/141
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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