Norm
ABGB §154 Abs3Rechtssatz
Die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren bezieht sich nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist. Fehlte dem Betroffenen die geistige Reife zur Formulierung seines Standpunktes, so müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017