RS OGH 1995/7/5 10ObS123/95 (10ObS124/95), 10ObS47/03i

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 lith
ASVG §203 Abs2
ASVG §212 Abs3
ASVG §213a Abs1

Rechtssatz

Beträge bei einem gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 123/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 123/95
  • 10 ObS 47/03i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 47/03i
    Vgl auch; Beisatz: Versehrtengeld beziehungsweise Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083675

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00123_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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