RS OGH 1995/7/5 Bsw20458/92

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

MRK Art13 III3

Rechtssatz

Der Begriff „Rechtsmittel zu erheben" gemäß Art 13 MRK ist so zu verstehen, das dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, seinen Fall vor eine innerstaatliche Instanz zu bringen, die eine inhaltliche Würdigung vornehmen kann. Wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, den österreichischen VfGH anzurufen, und der VfGH die Argumente des Beschwerdeführers für unzutreffend erachtet, wird das Recht auf wirksame Beschwerde gewahrt, denn dies bedeutet nicht, dass keine ordnungsgemäße Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers stattgefunden hätte.

Entscheidungstexte

  • Bsw 20458/92
    Entscheidungstext AUSL EKMR 05.07.1995 Bsw 20458/92
    Veröff: NL 1995,145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0121682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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