Norm
MRK Art13 III3Rechtssatz
Der Begriff „Rechtsmittel zu erheben" gemäß Art 13 MRK ist so zu verstehen, das dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, seinen Fall vor eine innerstaatliche Instanz zu bringen, die eine inhaltliche Würdigung vornehmen kann. Wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, den österreichischen VfGH anzurufen, und der VfGH die Argumente des Beschwerdeführers für unzutreffend erachtet, wird das Recht auf wirksame Beschwerde gewahrt, denn dies bedeutet nicht, dass keine ordnungsgemäße Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers stattgefunden hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0121682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014