RS OGH 1995/7/5 10ObS118/95, 10ObS59/97t, 10ObS297/97t, 10ObS173/98h, 10ObS272/98t, 10ObS81/99f, 10O

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ASGG §87 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 ObS 226/94 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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