Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Daß der Versicherte zur Durchführung einer Reparatur zwecks Behebung des auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Wege eingetretenen Schadens unter Umständen noch einmal an seinem Wohnsitz zurückkehren muß, schließt den Versicherungsschutz nicht unbedingt aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084891Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_005