Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Der Versicherungsschutz nach § 175 Abs 1 und § 175 Abs 2 Z 1 ASVG setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann: Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084495Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_002