RS OGH 1995/7/11 4Ob546/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1995
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Norm

ZPO §390
ZPO §477 A1

Rechtssatz

Wird über eine Forderung entschieden, die nicht mehr besteht, dann ist das Urteil weder nichtig noch ein Nichturteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062098

Dokumentnummer

JJR_19950711_OGH0002_0040OB00546_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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