Norm
ZPO §502 Z4 HIII3Rechtssatz
Ob die vorhandenen Unterschiede (hier: zwischen Beschriftungsystemen) ausreichen, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074967Dokumentnummer
JJR_19950711_OGH0002_0040OB01053_9500000_001