RS OGH 1995/7/11 4Ob1053/95, 4Ob43/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1995
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Norm

ZPO §502 Z4 HIII3
UWG §1 D3a

Rechtssatz

Ob die vorhandenen Unterschiede (hier: zwischen Beschriftungsystemen) ausreichen, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074967

Dokumentnummer

JJR_19950711_OGH0002_0040OB01053_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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