Norm
UrhG §1Rechtssatz
Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076392Dokumentnummer
JJR_19950711_OGH0002_0040OB00058_9500000_001