RS OGH 1995/7/12 7Ob562/95, 8Ob240/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1114
KlGG §2
KlGG §12 Abs2
KlGG §18

Rechtssatz

Gilt ein Pachtvertrag gemäß § 2 KlGG als auf 10 Jahre abgeschlossen, so liegt ein Vertrag mit bedingtem Endtermin vor, der zur Auflösung zum vorgesehenen Zeitpunkt einer vorausgehenden Kündigung bedarf. Ebenso wie im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG kann analog im Bereich des KleingartenG in einem solchen Fall die erforderliche gerichtliche Kündigung des Bestandgebers nur bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe vorgenommen werden. Demnach haben die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes auch dann Anwendung zu finden, wenn der Vertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, mangels rechtzeitiger Kündigung aber als stillschweigend erneuert zu gelten hat (SZ 35/101).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
  • 8 Ob 240/01d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
    Gegenteilig; Beisatz: Auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen, sind - mangels Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit - die Bestimmungen des MRG nicht analog anzuwenden (SZ 69/82). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075141

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0070OB00562_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten