Norm
EO §36 DRechtssatz
Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach § 355 EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017