RS OGH 1995/7/12 9ObA95/95 (9ObA96/95), 9ObA289/97h, 9ObA115/02f, 8ObA24/03t, 9ObA31/20d

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 95/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 95/95
  • 9 ObA 289/97h
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 289/97h
    Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (T1); Beisatz: Der Zeitpunkt der Kontrollgutschrift ist nicht erheblcih. (T2)
  • 9 ObA 115/02f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 115/02f
    Auch
  • 8 ObA 24/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 24/03t
    Vgl auch
  • 9 ObA 31/20d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 31/20d
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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