RS OGH 1995/7/12 7Ob18/95, 7Ob134/01h, 7Ob157/03v, 5Ob89/07k, 7Ob19/11m, 7Ob153/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

ABGB §1431 A1
ABGB §1431 H
ZPO §266 B
VersVG §11 Abs2

Rechtssatz

Bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch hat der klagende Versicherer - im Gegensatz zur Klage des Versicherungsnehmers auf Erbringung der Versicherungsleistung - den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 18/95
  • 7 Ob 134/01h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 134/01h
    Beisatz: Bei Rückforderung einer Entschädigungsleistung muss der Versicherer nachweisen, dass entweder der Vertrag nicht zustande gekommen ist oder dass die Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben war. (T1)
  • 7 Ob 157/03v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 157/03v
    Beisatz: Der Versicherer hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst ist und daher kein Versicherungsschutz bestand, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung nicht gegeben waren, der Versicherer aber irrig davon ausgegangen war. (T2)
  • 5 Ob 89/07k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 89/07k
    Vgl auch
  • 7 Ob 19/11m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 19/11m
    Auch
  • 7 Ob 153/12v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
    Auch; Beisatz: Hier: Mangels Neubemessung der Invalidität in der Frist des Art 7.7 UVB 1989/1995 keine Rückforderung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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