RS OGH 1995/7/12 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob91/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

EO §355 II
ABGB §914 I
UWG §9a

Rechtssatz

Ändert sich nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, die Gesetzeslage, so ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Änderung nach dem (hypothetischen) Willen der Parteien berücksichtigt werden soll. Ein gegenteiliger Parteiwille, dass eine Änderung der Rechtslage keinen Einfluss auf die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung hätte, müsste ausdrücklich vorgebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausspruch über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines allgemeinen Zugabenverbots durch den EuGH. (T1); Veröff: SZ 2012/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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