RS OGH 1995/7/12 7Ob562/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
beobachten
merken

Norm

KlGG §12 Abs1
KlGG §18

Rechtssatz

Die im Gesetz genannten, § 560 Abs 1 ZPO entsprechenden Kündigungstermine dienen dem Zweck, die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu den im Gesetz vorgesehenen Terminen zu ermöglichen, sodaß die Aufkündigung des Bestandverhältnissen zu anderen Terminen schlechthin ausgeschlossen ist, selbst wenn für den Aufgekündigten ein günstigerer Kündigungstermin gewählt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075143

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0070OB00562_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten