Norm
KlGG §12 Abs1Rechtssatz
Die im Gesetz genannten, § 560 Abs 1 ZPO entsprechenden Kündigungstermine dienen dem Zweck, die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu den im Gesetz vorgesehenen Terminen zu ermöglichen, sodaß die Aufkündigung des Bestandverhältnissen zu anderen Terminen schlechthin ausgeschlossen ist, selbst wenn für den Aufgekündigten ein günstigerer Kündigungstermin gewählt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075143Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0070OB00562_9500000_003