Norm
RO §39 Abs1 Z2Rechtssatz
Schon aus der in § 42 Abs 6 MRG normierten Verpflichtung des Exekutionsgerichtes zur Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens folgt, daß auch der Verpflichtete einen begründeten Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO stellen kann. Eine Prüfung, ob die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG der Forderungsexekution entgegensteht, ist im Exekutionsverfahren durchaus möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074243Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00189_9400000_003