RS OGH 1995/7/12 3Ob189/94

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

MRG §42 Abs6

Rechtssatz

§ 42 Abs 6 MRG verlangt nicht, daß das Bewilligungsgericht investigativ (im Sinn der Untersuchungsmaxime) bei jedem Antrag auf Pfändung von Bestandzinsforderungen zu überprüfen hat, ob das Bestandverhältnis dem MRG unterliege; sie enthebt allerdings den Verpflichteten eines auf die Einstellung der Exekution gerichteten Antrags.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074239

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00189_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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