Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Für den konkreten Straffall relevante Urteile, die in anderen Verfahren gefällt wurden, sind als "Urkunden und Schriftstück anderer Art" grundsätzlich gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen, es sei denn in einem solchen Urteil ist die Aussage von Zeugen (oder Mitbeschuldigten) festgehalten, die (gemäß § 252 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit) nicht verlesen werden dürfen. Ein entgegen diesem Verbot verlesenes Urteil bzw verlesene Urteilspassage begründet Nichtigkeit gemäß § 252 Abs 4 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098420Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0130OS00075_9500000_001