RS OGH 1995/7/12 13Os75/95

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

StPO §252 Abs2

Rechtssatz

Für den konkreten Straffall relevante Urteile, die in anderen Verfahren gefällt wurden, sind als "Urkunden und Schriftstück anderer Art" grundsätzlich gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen, es sei denn in einem solchen Urteil ist die Aussage von Zeugen (oder Mitbeschuldigten) festgehalten, die (gemäß § 252 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit) nicht verlesen werden dürfen. Ein entgegen diesem Verbot verlesenes Urteil bzw verlesene Urteilspassage begründet Nichtigkeit gemäß § 252 Abs 4 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098420

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0130OS00075_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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