RS OGH 1995/7/12 9ObA117/95 (9ObA118/95), 8ObA2128/96s, 9ObA108/01z, 9ObA31/04f, 9ObA88/11y

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

ASGG §9 Abs2

Rechtssatz

Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 117/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 117/95
    Veröff: SZ 68/128
  • 8 ObA 2128/96s
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2128/96s
    nur: Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig. (T1) Beisatz: Hier: § 21 der Statuten des ÖFB. (T2)
  • 9 ObA 108/01z
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 108/01z
    Auch; nur T1; Beisatz: Solche Schlichtungsklauseln sind zulässig, sie begründen aber nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden, bei Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit. (T3); Veröff: SZ 74/144
  • 9 ObA 31/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
    nur T1; Veröff: SZ 2004/58
  • 9 ObA 88/11y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 88/11y
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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