RS OGH 1995/7/12 9ObA62/95, 9ObA422/97t, 9ObA119/18t

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von KollV gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodass der Abschluss eines KollV oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen KollV den schon bestehenden KollV in diesem Bereich außer Kraft setzen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 62/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 62/95
  • 9 ObA 422/97t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem "Günstigkeitsprinzip" ist der Grundsatz zu verstehen, daß die jeweils nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können. Es kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einander Normen gleichen Ranges gegenüberstehen, deren Verhältnis zweifelsfrei geregelt wird. (T1)
  • 9 ObA 119/18t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 119/18t
    Veröff: SZ 2019/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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