Norm
ArbVG §3 Abs1Rechtssatz
Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von KollV gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodass der Abschluss eines KollV oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen KollV den schon bestehenden KollV in diesem Bereich außer Kraft setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021