RS OGH 1995/7/12 7Ob1605/95, 8Ob100/03v, 7Ob201/06v

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

ABGB §1359

Rechtssatz

"Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Mehrere Teilbürgen aber, die für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld bürgen, sind keine Mitbürgen für den nämlichen Betrag.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1605/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 1605/95
  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
    Auch
  • 7 Ob 201/06v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v
    Auch; nur: "Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. (T1); Veröff: SZ 2006/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052800

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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