Norm
ABGB §1359Rechtssatz
"Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Mehrere Teilbürgen aber, die für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld bürgen, sind keine Mitbürgen für den nämlichen Betrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052800Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009