Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Der Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt steht dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreut, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes bei Gericht eingebracht, so ist aber mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies im Namen und als Vertreter des Kindes geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079248Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018