RS OGH 1995/7/12 3Ob524/95, 3Ob540/95, 1Ob122/97s, 6Ob38/01h (6Ob255/01w), 10Ob65/11y, 2Ob92/12m, 3O

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ag
ABGB §154a

Rechtssatz

Der Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt steht dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreut, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes bei Gericht eingebracht, so ist aber mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies im Namen und als Vertreter des Kindes geschieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079248

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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