RS OGH 1995/7/13 8ObA268/95

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ArbVG §101
VBG §34 Abs2 litd

Rechtssatz

Befand sich die Arbeitnehmerin bzw der sie beratende Betriebsratsvorsitzende bei einer Verstezung für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen in dem Rechtsirrtum, daß diese einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedürfe, trägt die Folgen dieses Irrtums die Arbeitnehmerin. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht; die Weigerung, der Versetzung Folge zu leisten, berechtigt zur Entlassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054887

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBA00268_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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