Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Befand sich die Arbeitnehmerin bzw der sie beratende Betriebsratsvorsitzende bei einer Verstezung für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen in dem Rechtsirrtum, daß diese einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedürfe, trägt die Folgen dieses Irrtums die Arbeitnehmerin. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht; die Weigerung, der Versetzung Folge zu leisten, berechtigt zur Entlassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054887Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBA00268_9500000_002