Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Im Innenverhältnis entstehen durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern besondere Schutzpflichten und Treuepflichten, deren Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Die wesentlichste Gründerpflicht ist die Mitwirkung bei den zur Entstehung der GmbH erforderlichen Handlungen. Die Gründer sind daher vor allem zur Erbringung der vor der Anmeldung der Gesellschaft zu leistenden Einlagen an die Vorgesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführer verpflichtet und müssen an der Vollendung der juristischen Person durch Beseitigung etwaiger Eintragungshindernisse mitwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052720Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_0060OB00570_9400000_001