Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum der Arbeitnehmerin bzw des sie beratenden Betriebsratsvorsitzenden ist jedenfalls vorwerfbar; eine wegen Nichtbefolgung einer Versetzung ausgesprochene Entlassung ist in der Regel rechtmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054848Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBA00268_9500000_001