RS OGH 1995/7/13 8ObA268/95, 9ObA54/00g

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ArbVG §101

Rechtssatz

Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum der Arbeitnehmerin bzw des sie beratenden Betriebsratsvorsitzenden ist jedenfalls vorwerfbar; eine wegen Nichtbefolgung einer Versetzung ausgesprochene Entlassung ist in der Regel rechtmäßig.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 268/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 268/95
    Veröff: SZ 68/131
  • 9 ObA 54/00g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 54/00g
    nur: Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrates. (T1) Beisatz: Eine objektive ex-ante-Betrachtung muss zu dem Schluss führen, dass die Einreihung die Dauer von 13 Wochen nicht erreichen werde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054848

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBA00268_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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