Norm
JN §104Rechtssatz
Die Zuständigkeitsvereinbarung teilt nicht das Schicksal der materiellrechtlichen Hauptvereinbarung und bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand überhaupt verneint oder ihre Auflösung begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052805Dokumentnummer
JJR_19950714_OGH0002_0070OB00575_9500000_001