RS OGH 1995/7/14 7Ob575/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1995
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Norm

JN §104

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsvereinbarung teilt nicht das Schicksal der materiellrechtlichen Hauptvereinbarung und bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand überhaupt verneint oder ihre Auflösung begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052805

Dokumentnummer

JJR_19950714_OGH0002_0070OB00575_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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