Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und demnach auch den im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022