RS OGH 1995/7/20 15Os63/95, 11Os26/05s, 15Os136/05x, 13Os105/20w, 14Os102/21p

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Norm

StGB §12 Bc

Rechtssatz

Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 § 12 Rz 97).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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