Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 § 12 Rz 97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022