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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer ProstitutionsV mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I.1.) Der Antragsteller ist - nach eigenen Angaben - Eigentümer der Liegenschaft EZ 608, KG Kreisbichl, und des darauf befindlichen Hauses (Fischlhamerstraße 17, Edt bei Lambach, Oberösterreich). In diesem Gebäude befindet sich, nach Angaben des Einschreiters, eine gastgewerbliche Betriebsanlage. Daß dort derzeit die Prostitution ausgeübt werde, wird vom Antragsteller nicht behauptet.
Der Antragsteller erachtet sich durch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach vom 17. Februar 2000, Zl. 139-2/2000, über die Untersagung der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause Fischlhamerstraße 17, 4650 Edt bei Lambach, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel der Gemeinde Edt bei Lambach, unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Insbesonders sieht er sich im verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt, da er die gastgewerbliche Betriebsanlage und die gesamte betroffene Liegenschaft aufgrund dieser Verordnung wirtschaftlich nicht unbeschränkt nützen dürfe. Er begehrt mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, diese Verordnung aufzuheben.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erstattete der Gemeinderat der Gemeinde Edt bei Lambach eine Äußerung, in der er die Abweisung des Antrages und den Zuspruch von Kosten beantragt.
2. Die angefochtene Verordnung lautet:
"VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach vom 17.2.2000 über die Untersagung der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause Fischlhamerstraße 17, 4650 Edt bei Lambach, gemäß §2 Abs2 OÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 idgF.
§1
Die Nutzung des Gebäudes in der Gemeinde Edt bei Lambach, Fischlhamerstraße 17 und der zu diesem Gebäude zugehörigen Grundstücksflächen zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution ist zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft, Störung des örtlichen Gemeinwesens, sonstiger öffentlicher Interessen wie Ruhe, Ordnung und Sicherheit, bzw. auch im öffentlichen Interesse des Jugendschutzes untersagt.
§2
Wer der Untersagung gemäß §1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§2 Abs3 lite) OÖ PolStG. 1979 idgF. und ist gemäß §10 Abs1 litb OÖ PolStG 1979 idgF. mit einer Geldstrafe bis ATS 200.000,-- (Euro 14.534.566,--), im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§3
Diese Verordnung tritt an dem den Anschlag an der Amtstafel folgenden Tag in Kraft (Kundmachung) und wird zusätzlich im amtlichen Teil der Gemeindezeitung der Gemeinde Edt bei Lambach verlautbart.
Der Bürgermeister:
..."
3. §2 Abs2 O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl. 36/1979 idF LGBl. 30/1995, lautet:
"(2) Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten. Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit
1. die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder
2.
das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder
3.
sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe,
Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes, verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Einschreiter bringt zur Antragslegitimation vor, durch die angefochtene Verordnung werde die wirtschaftliche Nutzbarkeit der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft samt Gebäude "völlig ungerechtfertigt eingeschränkt". Dadurch werde er im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es dem Einschreiter durch die angefochtene Verordnung nicht verboten wird, seine Liegenschaft überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten (vgl. z.B. VfSlg. 14.069/1995, 12.498/1990, 9254/1981, 9042/1981, sämtlich zu Verordnungen gemäß §2 O.ö. Polizeistrafgesetz, mit weiteren Nachweisen).
Dem Antragsteller fehlt sohin die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Sein Antrag war daher zurückzuweisen.
Der vom - anwaltlich vertretenen - Gemeinderat der Gemeinde Edt bei Lambach begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art139 B-VG nur für den obsiegenden Individualantragsteller vorgesehen ist (§61a VerfGG, vgl. etwa auch VfSlg. 9947/1984).
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Prostitution, VfGH / Individualantrag, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V26.2000Dokumentnummer
JFT_09998872_00V00026_00