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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung einer Gemeindestraße und Entwidmung von Grundflächen mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der AntragstellerSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2 - entstanden aus der Vereinigung der Grundstücke Nr. 156/1 und Nr. 156/2 -, KG 19731 Klamm.römisch eins. 1.1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2 - entstanden aus der Vereinigung der Grundstücke Nr. 156/1 und Nr. 156/2 -, KG 19731 Klamm.
1.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 wurde der Antragsteller als Nachbar im Sinne von §13 Abs1 Z3 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-1, (im Folgenden: NÖ StraßenG) gemäß §6 Abs3 NÖ StraßenG von der Gemeinde Brand-Laaben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde beabsichtigt, das Grundstück Nr. 373, EZ 204 KG Klamm, als Gemeindestraße aufzulassen und somit dem öffentlichen Verkehr zu entwidmen. 1.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 wurde der Antragsteller als Nachbar im Sinne von §13 Abs1 Z3 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500-1, (im Folgenden: NÖ StraßenG) gemäß §6 Abs3 NÖ StraßenG von der Gemeinde Brand-Laaben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde beabsichtigt, das Grundstück Nr. 373, EZ 204 KG Klamm, als Gemeindestraße aufzulassen und somit dem öffentlichen Verkehr zu entwidmen.
Der Antragsteller erhob Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung und Entwidmung des Grundstückes Nr. 373. Er verwies auf "ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes subjektiv-öffentliches 'Sonderbenützungsrecht' zur Nutzung unserer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen" sowie den öffentlichen Gebrauch des Grundstückes aufgrund dessen öffentlicher Nutzung als Wanderweg und Mountainbike-Strecke. Darüber hinaus werde sein Grundstück Nr. 156/2 "insbesondere in seinen zu diesem Weg hin gravitierenden Flächen ausschließlich durch dieses Wegegrundstück 373 aufgeschlossen" und könne daher die geplante Maßnahme nur "als Zerstörung dieser land- und forstwirtschaftlichen Infrastruktur zur Aufschließung dieser Liegenschaften führen".
Die Einwendungen des Antragstellers veranlassten die Gemeinde Brand-Laaben zur Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen der Abteilung Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Der Sachverständige stellte fest, dass das im Katasterplan ausgewiesene Wegegrundstück Nr. 373 in der Natur eigentlich auf nördlich davon gelegenem Privatgrund verläuft. Zudem müsse, um vom Grundstück des Antragstellers Nr. 156/2 aus zum Wegegrundstück Nr. 373 gelangen zu können, das dazwischen liegende Privatgrundstück Nr. 397/3 befahren werden. Im Übrigen sei das Grundstück Nr. 156/2 über das öffentliche Gut Güterweg Nichtl Nr. 374/1 mit direkter Anbindung an die Landesstraße L 119 erschlossen. Der Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, dass "technisch gesehen, ein Verkehrsbedürfnis im Sinne des §4 Z. 8 des NÖ Straßengesetz nicht festgestellt werden kann, zumal der in der Natur vorhandene Weg nördlich der Gst.Nr. 373, KG. Klamm, für eine ganzjährige Aufschließung des Gst.Nr. 156/2, KG. Klamm, nicht geeignet ist und dieses Grundstück an den Güterweg Nichtl angebunden ist". Die Einwendungen des Antragstellers veranlassten die Gemeinde Brand-Laaben zur Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen der Abteilung Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Der Sachverständige stellte fest, dass das im Katasterplan ausgewiesene Wegegrundstück Nr. 373 in der Natur eigentlich auf nördlich davon gelegenem Privatgrund verläuft. Zudem müsse, um vom Grundstück des Antragstellers Nr. 156/2 aus zum Wegegrundstück Nr. 373 gelangen zu können, das dazwischen liegende Privatgrundstück Nr. 397/3 befahren werden. Im Übrigen sei das Grundstück Nr. 156/2 über das öffentliche Gut Güterweg Nichtl Nr. 374/1 mit direkter Anbindung an die Landesstraße L 119 erschlossen. Der Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, dass "technisch gesehen, ein Verkehrsbedürfnis im Sinne des §4 Ziffer 8, des NÖ Straßengesetz nicht festgestellt werden kann, zumal der in der Natur vorhandene Weg nördlich der Gst.Nr. 373, KG. Klamm, für eine ganzjährige Aufschließung des Gst.Nr. 156/2, KG. Klamm, nicht geeignet ist und dieses Grundstück an den Güterweg Nichtl angebunden ist".
1.3. Am 22. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Brand-Laaben in Kenntnis sowohl der Einwendungen des Antragstellers als auch des Gutachtens des Sachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Dezember 2006 bis 12. Jänner 2007 kundgemacht wurde:
"Gemäß den Bestimmungen des §6 Abs2 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-1, wird die Gemeindestraße mit der Gst.Nr. 373, EZ. 204, KG. Klamm, aufgelassen und damit dem öffentlichen Verkehr entwidmet. "Gemäß den Bestimmungen des §6 Abs2 des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500-1, wird die Gemeindestraße mit der Gst.Nr. 373, EZ. 204, KG. Klamm, aufgelassen und damit dem öffentlichen Verkehr entwidmet.
Die aufzulassende Gemeindestraße ist in der beiliegenden Plandarstellung, die mit einem Vermerk auf diese Verordnung versehen ist und einen wesentlichen Bestandteil derselben darstellt, in gelber Farbe dargestellt."
2. Gegen diese Verordnung wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag. Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, dass ihm das Wegegrundstück Nr. 373 seit jeher - als ein dem öffentlichen Gebrauch gewidmeter Gemeindeweg - als Zufahrtsweg zu seinem Grundstück Nr. 156/2 gedient habe. Das Wegegrundstück Nr. 373 stelle die einzige Aufschließungsmöglichkeit für etwa 85 % der Waldfläche seines Grundstückes dar, wobei etwa 15 % der Fläche durch einen anderen Weg aufgeschlossen werden könnten. Durch die Auflassung der Wegetrasse des Grundstückes Nr. 373 wäre er nicht mehr im Stande, das Waldgrundstück zu bewirtschaften, weil eine ordnungsgemäße Zufahrt nicht mehr möglich wäre. Er erleide somit nicht nur eine Einschränkung seines Gebrauchsrechtes am Wegegrundstück Nr. 373, sondern insbesondere auch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden durch die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Nutzung seines eigenen Grundstückes. Es bestehe daher insofern ein Verkehrsbedürfnis im Sinne von §6 NÖ StraßenG, als die Bewirtschaftung über andere Wege mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei bzw. eine Bewirtschaftung zum größten Teil überhaupt unmöglich gemacht werde. Nach dem Forstgesetz bestehe jedoch eine Verpflichtung, den Wald zu bewirtschaften. Die bekämpfte Verordnung berücksichtige nicht das in §13 Abs2 NÖ StraßenG niedergelegte, subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn dieses über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt erreicht werden könne.
Durch die Erlassung der Verordnung sei daher unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen worden. Der Eingriff in die Rechtsposition sei nach Art und Ausmaß infolge der Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts nach §13 Abs2 NÖ StraßenG durch die Verordnung eindeutig bestimmt. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die bekämpfte Verordnung zur Wehr zu setzen.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Brand-Laaben hat den Verordnungsakt vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet, mit der begehrt wird, dem Antrag nicht Folge zu leisten und den Antragsteller zum Kostenersatz an die Gemeinde Brand-Laaben zu verpflichten.
4. Auch die Niederösterreichische Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, mit der die Zulässigkeit bzw. die Begründetheit des Antrages bestritten und die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages begehrt wird.
II. 1. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch II. 1. Der Antrag ist nicht zulässig.
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002). 1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (VfSlg. 10.423/1985, 14.275/1995, 15.871/2000, 16.976/2003, 17.134/2004); er hat auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten und mit ihr die Antragslegitimation verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen einer Verordnung ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellten (zB VfSlg. 8060/1977, 8670/1979).
1.3. Auch das NÖ StraßenG sieht für die Auflassung von Gemeindestraßen keine besonderen, über die Möglichkeit der Stellungnahme zur Auflassungsabsicht hinausgehenden subjektiven Rechte der Anrainer vor (s. VfSlg. 17.703/2005). Das vom Antragsteller behauptete subjektiv-öffentliche Recht auf "Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann" gemäß §13 Abs2 Z3 NÖ StraßenG, besteht - wie auch die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung festhält - allein für Bewilligungsverfahren über den Bau oder die Umgestaltung einer Landes- oder Gemeindestraße nach §12 leg.cit.
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ähnlichen Zusammenhängen bei Vorliegen besonderer Konstellationen auch schon wiederholt eine unmittelbare Betroffenheit in Rechten angenommen: So etwa dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983). Auch in den bereits zitierten Entscheidungen, in denen es um die Anfechtung von Verordnungen ging, mit denen öffentliche Straßen aufgelassen wurden, hat es der Verfassungsgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen solcher besonderer Umstände der jeweilige Antrag zulässig gewesen wäre (vgl. VfSlg. 10.423/1985, 452: "Die Rechtssphäre der Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft wird jedoch dadurch nicht berührt, da die Zu- und Abfahrt für ihre Liegenschaft nach wie vor gesichert ist ..."; vgl. weiters VfSlg. 14.275/1995 sowie 17.114/2004 und 17.267/2004). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ähnlichen Zusammenhängen bei Vorliegen besonderer Konstellationen auch schon wiederholt eine unmittelbare Betroffenheit in Rechten angenommen: So etwa dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden vergleiche VfSlg. 8984/1980, 9721/1983). Auch in den bereits zitierten Entscheidungen, in denen es um die Anfechtung von Verordnungen ging, mit denen öffentliche Straßen aufgelassen wurden, hat es der Verfassungsgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen solcher besonderer Umstände der jeweilige Antrag zulässig gewesen wäre vergleiche VfSlg. 10.423/1985, 452: "Die Rechtssphäre der Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft wird jedoch dadurch nicht berührt, da die Zu- und Abfahrt für ihre Liegenschaft nach wie vor gesichert ist ..."; vergleiche weiters VfSlg. 14.275/1995 sowie 17.114/2004 und 17.267/2004).
2. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen keine besondere Konstellation im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, aufgrund derer von einem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers gesprochen werden könnte:
Dem Vorbringen des Antragstellers, dass ihm durch die Auflassung des Weges die Bewirtschaftung seines Grundstückes mangels Zu- und Abfahrtsmöglichkeit zum größten Teil nicht mehr möglich wäre, steht das von der Gemeinde im Verfahren über die Erlassung der Verordnung - und insbesondere aufgrund der Einwendungen des Antragstellers - eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Bau- und Anlagenwesen der Niederösterreichischen Landesregierung entgegen.
Aus diesem folgt, dass das Grundstück Nr. 156/2 des Antragstellers schon bisher nicht unmittelbar an öffentliches Gut angrenzte, sondern dass das in Rede stehende Wegegrundstück Nr. 373, vom Grundstück des Antragstellers Nr. 156/2 aus, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nur über ein angrenzendes Privatgrundstück erreicht werden konnte. Die angefochtene Verordnung über die Auflassung des Gemeingebrauchs am Wegegrundstück Nr. 373 kann daher nicht auf die behauptete Weise unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen (vgl. VfSlg. 15.871/2000). Aus diesem folgt, dass das Grundstück Nr. 156/2 des Antragstellers schon bisher nicht unmittelbar an öffentliches Gut angrenzte, sondern dass das in Rede stehende Wegegrundstück Nr. 373, vom Grundstück des Antragstellers Nr. 156/2 aus, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nur über ein angrenzendes Privatgrundstück erreicht werden konnte. Die angefochtene Verordnung über die Auflassung des Gemeingebrauchs am Wegegrundstück Nr. 373 kann daher nicht auf die behauptete Weise unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen vergleiche VfSlg. 15.871/2000).
Darüber hinaus wird im Gutachten ausgeführt, dass das Grundstück Nr. 156/2 des Antragstellers ohnedies durch einen anderen Zufahrtsweg, den Güterweg Nichtl, erschlossen ist, welcher zudem - im Gegensatz zum aufgelassenen Wegegrundstück Nr. 373 - befestigt und daher ganzjährig und durch alle Fahrzeugarten befahrbar ist. Die vorhandenen Weglängen werden (von der Landesstraße L 119 kommend) als annähernd gleich dargestellt. Die Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr. 156/2 des Antragstellers ist sohin auch nach Auflassung und Entwidmung des in Rede stehenden Wegegrundstückes Nr. 373 jedenfalls nach wie vor gesichert. Mit dem Vorbringen des Antragstellers, wonach die Bewirtschaftung eines großen Teils des Grundstückes Nr. 156/2 durch die Auflassung und Entwidmung des Wegegrundstückes Nr. 373 nicht mehr möglich wäre, werden insofern allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend gemacht.
3. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die von der Gemeinde Brand-Laaben begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Individualantragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, Rechte subjektive öffentliche, GemeingebrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V78.2007Dokumentnummer
JFT_09919772_07V00078_00