Norm
ASGG §86Rechtssatz
Es liegt eine zulässige Klagsänderung vor, wenn der Kläger, der zunächst Versehrtenrenten aus zwei Arbeitsunfällen begehrte, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens sein Begehren auf die Gewährung einer (Gesamtrente) Dauerrente für die Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle und eines weiteren Arbeitsunfalles ändert, wobei dieser weitere Arbeitsunfall zeitlich gesehen der mittlere der drei Arbeitsunfälle gewesen war und der Beklagten bereits bekannt war. Auch das geänderte Klagebegehren stützt sich noch auf den Versicherungsfall des letzten Arbeitsunfalles und begehrt daraus eine Versehrtenrente. Diese ist allerdings nach § 210 ASVG aus mehreren, der Beklagten bereits während der mit den durch die Klagen außer Kraft getretenen Bescheiden beendeten Verfahren in Leistungssachen bekannten Versicherungsfällen, als Gesamtrente festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084349Dokumentnummer
JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_001