RS OGH 1995/7/20 10ObS115/95 (10ObS116/95), 10ObS269/01h, 10ObS97/05w, 10ObS113/06z, 10ObS190/06y, 1

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Norm

ASVG §210 Abs2

Rechtssatz

Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084357

Dokumentnummer

JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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