Norm
ASVG §210 Abs2Rechtssatz
Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084357Dokumentnummer
JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_002