Norm
ARHG §70Rechtssatz
Da ein Überschreiten der Frist des Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk zur Vorlage des Auslieferungsersuchens nur Auswirkungen auf die Haft, nicht aber auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat, bewirkt eine erst nach der vierzigtägigen Frist erfolgte Übergabe eines Auslieferungsbegehrens keinen Ausschluß der Verfolgung wegen der in der bewilligenden Auslieferung angeführten Straftaten im Inland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073406Dokumentnummer
JJR_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_002