Norm
ARHG §70Rechtssatz
Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073409Dokumentnummer
JJR_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_003