RS OGH 1995/7/27 1Ob537/95 (1Ob1551/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ZPO §226 IV
ZPO §514 B

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses ist stets zu prüfen ist, welches von mehreren zu Gebote stehenden Mitteln zur Abwehr von Beeinträchtigungen desselben Rechtsanspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat und dem deshalb der Vorzug gebührt. Von mehreren Leistungsbegehren muß jenes gewählt werden, das für sich bereits zu dem angestrebten Ziel führt: Müßte dagegen mindestens ein weiteres Verfahren abgeführt werden, wenn anstelle des rechtlich möglichen, das erkennbare Ziel unmittelbar anstrebenden Leistungsbegehrens ein anderes (Leistungs-)Begehren erhoben wurde, so ist dieses aus den voranstehenden Erwägungen abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 537/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083008

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00537_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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