Norm
WRG §85Rechtssatz
Auch bei den Streitfällen, bei denen § 85 Abs 1 WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorsieht, kommt, soweit es sich jedoch um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtsgrundlage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080116Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_011