RS OGH 1995/7/27 1Ob593/95, 6Ob227/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 Fall1 B

Rechtssatz

Eine unsachgemäße Müllentsorgung beim Betrieb einer Gastwirtschaft, wodurch es zu Rattenbefall kommt, ist als erheblich nachteiliger Gebrauch zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 593/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 593/95
  • 6 Ob 227/00a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 227/00a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Mieterin hat Problemstoffe auf dem Freigelände des Mietobjekts gelagert und der Geschäftsführers der Mieterin in der Dusche des Mietobjekts gereinigt, wodurch silberhältiges Material in die Sickergrube gelangte und den Klärschlamm verunreigte. Dadurch war eine normale Entsorgung nicht mehr möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074612

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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