RS OGH 1995/7/27 1Ob589/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ZPO §526 C3

Rechtssatz

Dem Inhalt eines Amtsvermerks widersprechende Ausführungen eines Rekurswerbers dürfen nicht ohne Durchführung eines prozessualen Zwischenverfahrens lediglich mit dem Hinweis auf diesen Amtsvermerk abgetan werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080094

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00589_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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