Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Februar 2003, Zl. WST4-P-340/45-03, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist Leiter der lehrgangsmäßig geführten Landesberufsschule X. Gemäß § 52 Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), war die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers in der Höhe von 23 Wochenstunden infolge seiner Tätigkeit als Schulleiter auf Null reduziert. Im Schuljahr 1998/99 unterrichtete der Beschwerdeführer dennoch Unterrichtsgegenstände, die laut Lehrplan Schularbeiten vorsehen, wie beispielsweise den Unterrichtsgegenstand "Fachrechnen".
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: Dienstbehörde erster Instanz) die Berechnung und Ausbezahlung der für das Schuljahr 1998/99 angefallenen zusätzlichen Mehrleistungen (Absetzstunden) in eventu die bescheidmäßige Feststellung, dass diese Mehrleistungen "nicht anerkannt und daher nicht ausbezahlt werden könnten".
Begründend führte er aus, dass ihm seit Beginn des Schuljahres 1998/99 keine Absetzstunden mehr zuerkannt und somit auch nicht bei seiner Gehaltsabrechnung abgerechnet und berücksichtigt worden seien. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LDG und des § 61 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG). Er unterrichte an der Landesberufsschule X als Lehrer Unterrichtsgegenstände, die laut Lehrplan Schularbeiten vorsähen, was auf Grund des § 52 LDG 1984 eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach sich ziehe. Weiters ergebe sich für ihn als Lehrer an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule eine weitere Verminderung der Lehrverpflichtung um 0,25 Wochenstunden. Die von ihm auf Grund des Dienstplanes geleisteten Unterrichtsstunden seien anerkannterweise Mehrdienstleistungen. Analog dazu seien die auf Grund des § 52 LDG 1984 erbrachten Mehrleistungen für Unterrichtsgegenstände, die laut Lehrplan Schularbeiten vorsähen und daher Mehrarbeit bedeuteten, abzugelten. Diese laut Dienstplan erbrachte Leistung sei zwar abgegolten worden, nicht jedoch die gleichzeitig entstandene Verminderung der Lehrverpflichtung auf Grund der laut Lehrplan vorgesehen Schularbeiten.
Die Dienstbehörde erster Instanz erließ daraufhin folgenden, mit 25. Mai 1999 datierten Bescheid:
"Gemäß § 52 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes (LDG, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F.) und gem. § 61 des Gehaltsgesetzes (GG, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F.) und § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) wird jede von Ihnen gehaltene Unterrichtsstunde als Mehrdienstleistung vergütet.
Eine darüber hinausgehende Vergütung für Absetzstunden aus Lehrtätigkeit gebührt nicht."
In der Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers als Leiter einer Berufsschule in der Höhe von 23 Wochenstunden im Hinblick auf die Schülerzahl gemäß § 52 Abs. 7 LDG 1984 auf Null reduziert sei. Der Beschwerdeführer unterrichte Gegenstände, in denen lehrplanmäßige Schularbeiten vorgeschrieben seien, was gemäß § 52 Abs. 3 Z. 2 und 3 LDG 1984 eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach sich ziehe. Auch die Unterrichtstätigkeit als Lehrer an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bringe eine Verminderung der Lehrverpflichtung mit sich. Jede vom Beschwerdeführer gehaltene Unterrichtsstunde werde als Mehrdienstleistung im Sinne des § 61 GehG vergütet. Eine Anerkennung der Absetzstunden erfolge jedoch nicht, da die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers bereits auf Null reduziert sei. Eine nochmalige Reduzierung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich. Von einer auf Null reduzierten Lehrverpflichtung könnten keine weiteren Stunden in Abzug gebracht werden. Dem Beschwerdeführer gebühre somit keine über die tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden hinausgehende Vergütung für Absetzstunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des Dienstplanes eine Verpflichtung zur Unterrichtserteilung bestehe, sodass trotz der Verminderung der Lehrverpflichtung auf Null nun wieder eine Lehrverpflichtung, wenn auch als Mehrdienstleistungen, auf Grund der Diensteinteilung gegeben sei. So wie bei jedem anderen Lehrer auch, ergebe sich dadurch gemäß der Bestimmungen des LDG 1984 wieder eine Ermäßigung dieser neu entstandenen Verpflichtung zur Unterrichtserteilung. Da eine effektive Verminderung jedoch aus unterrichtsorganisatorischen Gründen nicht möglich sei, könne diese Verminderung der Lehrverpflichtung nur in Form einer Hinzurechnung dieser Stunden abgegolten werden. Durch seine Diensteinteilung sei eine Lehrverpflichtung gegeben, von der Absetzstunden in Abzug gebracht werden könnten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2003 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 25. Mai 1999 keine Folge.
In ihrer Begründung führte sie aus, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG) für die im Bundesdienst stehenden Leiter an mittleren und höheren Schulen je nach Größe der von ihnen geleiteten Schule eine teilweise bis gänzliche Freistellung von der Lehrverpflichtung vorsehe, nicht jedoch eine sonstige über die Bezahlung der Leiterzulage hinausgehende Abgeltung. Es komme daher auch für die Leitung sehr großer mittlerer und höherer Schulen keine Abgeltung von Überstunden gemäß § 61 GehG oder § 16 GehG in Betracht. Der einem Lehrer (Leiter) anlässlich der Leitung der Schule entstehende zusätzliche zeitliche Mehraufwand finde daher neben der Berücksichtigung in seiner Lehrverpflichtung lediglich in der hiefür gebührenden Leiterzulage, die je nach Schulgröße eine Erhöhung der Abgeltung vorsehe, ihre Entsprechung. Es stelle sich daher die Frage, ob die obgenannten für die Besoldung der Leiter an mittleren und höheren Schulen geltenden Grundsätze auch auf die zum Leiter einer Pflichtschule bestellten Landeslehrer übertragbar seien. Wenngleich das LDG 1984 je nach Anzahl der an der Schule geführten Klassen für den Leiter Abschlagsstunden von der Lehrverpflichtung vorsehe und diese Abschläge bei großen Schulen rechnerisch das Ausmaß der 23-stündigen Lehrverpflichtung überschreiten könnten, so bringe das LDG 1984 im Rahmen der für die Leitung der Berufsschule geltenden Lehrverpflichtungsminderung zum Ausdruck, dass an Berufsschulen erst beim Anfall von mehr als 29 Abschlagsstunden für den Leiter ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen sei. Ein beim Leiter entstehender Überhang von bis zu 6 Abschlagsstunden finde also gar keine Berücksichtigung.
Für die übrigen Pflichtschularten sehe das Gesetz nicht einmal die Möglichkeit der Bestellung eines Leiterstellvertreters vor. Ein aus der Anzahl der an der Schule geführten Klassen allenfalls das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters überschreitender Überhang an Absetzstunden verfalle somit ersatzlos. Das heiße, dass in Verbindung mit der dem Leiter gebührenden Leiterzulage alle Mehrleistungen aus der Leitertätigkeit abgegolten seien.
Hingegen seien die von einem Leiter zusätzlich zu seiner Leitertätigkeit geleisteten Unterrichtsstunden, sofern in Verbindung mit dieser Unterrichtstätigkeit (und unter Anrechnung der ihm für die Leitung der Schule zustehenden Abschlagsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung) das Ausmaß der 23- stündigen Lehrverpflichtung überschritten werde, stets als Mehrdienstleistung gemäß § 61 Abs. 1 GehG abzugelten. Im Zusammenhang mit der als Mehrdienstleistung abzugeltenden die Lehrverpflichtung eines Leiters übersteigenden Unterrichtstätigkeit stelle sich nun die Frage, ob im Fall einer bereits erfolgten gänzlichen Inanspruchnahme der dem Leiter zustehenden 23 Abschlagsstunden (zum Beispiel anlässlich einer gänzlichen Freistellung des Leiters von der Unterrichtserteilung auf Grund der Größe der Schule) hinsichtlich des vom Leiter zusätzlich erteilten Unterrichtes gegebenenfalls auch der mit der Unterrichtsstunde in Verbindung stehende Abschlag (zum Beispiel für einen Schularbeitsgegenstand vorgesehene Abschlagsstunde) im Zusammenhang mit § 61 GehG zusätzlich dahingehend zu berücksichtigen sei, dass aus der Abschlagsstunde selbst ein Anspruch auf Abgeltung der (Abschlags-)Stunde als Überstunde erwachse.
Auf Grund des Verweises im § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 könnte man argumentieren, dass für Landeslehrer im Wege eines Vergleiches zu den laut dem BLVG für die Bundeslehrer geltenden Bestimmungen - diese würden eine Berücksichtigung durch eine Erhöhung der Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände generell vorsehen - im Rahmen des LDG 1984 ausnahmsweise die Abgeltung einer Abschlagsstunde als Überstunde geboten sei. Der auf Grund von Administrativtätigkeiten zur Gänze von der Unterrichtsverpflichtung freigestellte Leiter einer mittleren und höheren Schule erhalte im Fall einer zusätzlichen Unterrichtstätigkeit auch den für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehenen Korrekturaufwand im Rahmen der ihm als Mehrdienstleistung abzugeltenden Unterrichtsstunde stets berücksichtigt. Es ließe sich daher argumentieren, dass für Landeslehrer die systembedingt nicht mögliche Einrechnung der Korrekturtätigkeit in die Unterrichtsstunde für den Fall der bereits erfolgten Ausschöpfung der mit 23 Wochenstunden begrenzten Abschlagsmöglichkeiten dadurch zu berücksichtigen wäre, dass die noch nicht berücksichtigte Abschlagsstunde (gleichsam als Äquivalent) ausnahmsweise selbst als Überstunde abzugelten sei.
Dem lasse sich allerdings entgegnen, dass das LDG 1984 für die Berücksichtigung der von Lehrern an einer Berufsschule geleisteten administrativen Tätigkeit (Korrekturarbeiten) für die Erfüllung auf die Lehrverpflichtung generell Obergrenzen vorsehe. Für Lehrer an Berufsschulen sei für die für Schularbeitsgegenstände der Fachgruppe I und II vorgesehenen Abschläge eine Obergrenze von einer Abschlagsstunde bei bis zu drei Abschlagsberechtigungen und darüber hinaus ab vier Abschlagsberechtigungen eine generelle Obergrenze von zwei Abschlagsstunden vorgesehen. Das Gesetz bringe damit zum Ausdruck, dass es die Abschlagsberechtigung von einer Wochenstunde je Schularbeitengegenstand nicht generell wünsche und unterscheide sich insofern deutlich von der Regelung des BLVG, das eine lineare Berücksichtigung der bei den einzelnen Unterrichtsgegenständen anfallenden Korrekturarbeiten vorsehe.
Dazu komme, dass die für Lehrer an der Berufsschule für bestimmte Gegenstände für Korrekturtätigkeiten vorgesehenen (im Gesamtausmaß freilich begrenzten) Abschlagsstunden nicht danach bemessen würden, mit wie vielen Wochenstunden der jeweilige Gegenstand in einer Klasse wöchentlich laut Stundentafel zu unterrichten sei. Insofern differiere das Verhältnis zwischen den für die zustehende Abschlagsstunde konkret zu haltenden Unterrichtsstunden mitunter nach Unterrichtsgegenstand und Klasse (Jahrgang). Der einheitlich anfangs jeweils vorgesehenen einen Abschlagsstunde je Klasse stehe demgemäß ein unterschiedliches Ausmaß an tatsächlich zu leistenden Unterrichtsstundengegenüber. Der Abschlag wirke sich beispielsweise bei einem Gegenstand, der mit 3 Wochenstunden zu unterrichten sei, nachhaltiger aus, als wenn derselbe Gegenstand mit 4 Wochenstunden zu unterrichten sei. Der Gesetzgeber schaffe daher für Landeslehrer zum Ausgleich für eine anfangs (bei einer oder mehreren abschlagsbegründenden Klassen) vorzunehmende großzügige Berücksichtigung des Korrekturaufwandes je Klasse auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung eine Beschränkung dieser Abschlagsmöglichkeit durch die Vorsehung genereller Obergrenzen. Sofern der Gesetzgeber hingegen eine Abschlagsobergrenze ausnahmsweise nicht angewendet wissen wollte, habe er dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. So sei zum Beispiel die gemäß § 52 Abs. 3 LDG 1984 geltende Gesamtminderungsobergrenze von vier Wochenstunden für die gemäß § 52 Abs. 4a LDG 1984 für die Wartung der Hard- und Software vorgesehenen Abschlagsmöglichkeiten aufgehoben, um dem mit diesen Tätigkeiten anfallenden zusätzlichen Arbeitsaufwand voll Rechnung tragen zu können. Bei dieser Ausgangsposition des Vorsehens von Obergrenzen für Abschlagsberechtigungen bestehe allerdings kein zwingender Einwand dagegen, wenn die Lehrverpflichtung eines Landeslehrers selbst als weitere absolute Obergrenze dahingehend angesehen werde, dass bei deren Erfüllung ausschließlich durch Abschlagsstunden allfällige weitere sich rechnerisch ergebende Abschlagsberechtigungen nicht mehr zusätzlich berücksichtigbar seien.
Wenn man demgegenüber in Bezug auf den vom Unterricht freigestellten Leiter einer Berufsschule zur Begründung eines Überstundenanspruches anlässlich einer nicht unterrichtlichen Tätigkeit auf die für Bundeslehrer geltende generelle Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsgegenständen im Wege der Einrechnung des Korrekturaufwandes in die Wertigkeit der Unterrichtsstunde selbst abstelle, so lasse man dabei außer Betracht, dass diese für Bundeslehrer vorgesehene Aufwertung der jeweiligen Unterrichtsstunde nur den Bruchteil einer Wochenstunde umfasse. So betrage der Unterschied der Wertigkeit zwischen einer Geografie- (kein Schularbeitsfach, Lehrverpflichtungsgruppe III) und Mathematikstunde (Schularbeitsfach, Lehrverpflichtungsgruppe II) lediglich 0,055 Werteinheiten je Wochenstunde. Bei einer Unterrichtserteilung von 3 Wochenstunden je Klasse ergebe sich somit nur eine zusätzliche Berücksichtigung von insgesamt 0,165 Werteinheiten. Dies entspreche zugleich nur etwa einem Sechstel des für eine an einer Berufsschule geführten Mathematikklasse vorgesehenen Abschlages von einer Wochenstunde. Gerade diese unterschiedliche Behandlung des administrativen Anteiles an der Unterrichtsstunde trete noch deutlicher hervor, wenn berücksichtigt werde, dass der einstündige Abschlag für Mathematik an einer Berufsschule bereits für eine über 10 Wochen geführte Jahrgangsklasse gebühre.
Die demnach zwischen dem Lehrverpflichtungsrecht der Bundes- und Landeslehrer bestehenden grundlegenden Unterschiede (generelle wenngleich geringfügige lineare Berücksichtigung des Korrekturaufwandes für Bundeslehrer einerseits, anfänglich starke Berücksichtigung durch jeweils volle Abschlagsstunden andererseits bei gleichzeitiger Vorsehung von Anspruchsobergrenzen für Landeslehrer) ließen daher eine entsprechende Übertragung der für Bundeslehrer vorgesehenen Berücksichtigung des Korrekturanteiles auf Landeslehrer allenfalls bei systemimmanenten Unzulänglichkeiten im Landeslehrerdienstrecht zu. Dem Landeslehrer-Dienstrecht liege in Bezug auf die Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsgegenständen jedoch - wie oben ausgeführt - der Grundsatz zu Grunde, dass eine anfangs großzügige Berücksichtigung administrativer Tätigkeiten bei der Erreichung einer Abschlagsobergrenze zu keinen weiterführenden abschlagsbegründenden Berechtigungen mehr führen solle. Es stehe daher systemimmanent in einem Gegensatz zu der dem Lehrverpflichtungsrecht der Bundeslehrer diesbezüglich anerkannten linearen Berücksichtigung des Korrekturanteiles je Unterrichtsstunde. Insofern erscheine es angesichts der zwischen beiden Lehrverpflichtungssystemen bestehenden grundlegenden Unterschiede als zu weitgehend, allein aus der Tatsache einer im Einzelfall für Landeslehrer nicht berücksichtigbaren Abschlagsstunde unter Herstellung eines Vergleiches zu den Bundeslehrern einen Überstundenanspruch abzuleiten. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, auch durch administrative Arbeiten einen Anspruch auf die Abgeltung von Mehrdienstleistungen zu begründen, so hätte er dies in § 61 GehG durch eine geänderte Formulierung, die auch für die Versehung von administrativen Leistungen für Landeslehrer eine Überstunde vorsehe, festlegen können. Der Gesetzgeber habe hiezu jedoch - trotz der im Dienst- und Besoldungsrecht bestehenden Regelungsdichte - weder den Weg des § 61 GehG beschritten, noch einen Hinweis dafür gegeben, dass er allfällige nicht als Abschlagsstunden im Rahmen der Erfüllung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigende Tätigkeiten als Verwaltungsüberstunden nach § 16 GehG abgegolten wissen wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG (in Verbindung mit § 106 LDG 1984) sowie durch unrichtige Anwendung des LDG 1984 (insbesondere § 52) und des GehG (insbesondere § 61) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Landeslehrer im Sinne des § 1 LDG 1984. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 sind auf sie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies jedoch mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (§ 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984). Sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle (§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984).
§ 61 Abs. 1 und 3 GehG in der für das Schuljahr 1998/99 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 lautet (auszugsweise):
"Vergütung für Mehrdienstleistungen
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
1.
Unterrichtserteilung,
2.
Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
...
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
...
(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 wurde § 61 GehG neu gefasst. Die Absätze 1 und 4 lauten nunmehr:
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
...
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
...
(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt."
Das "Ausmaß der Lehrverpflichtung" im Sinne des § 61 Abs. 1 GehG richtet sich - entsprechend der Bestimmung des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 - im Beschwerdefall nach § 52 LDG 1984, der das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen zum Inhalt hat. § 52 LDG 1984 in der im Schuljahr 1998/99 in Kraft gestandenen Fassung (Abs. 1 Z. 1, 2 und 7 im Wesentlichen in der Stammfassung, Abs. 3 Z. 2 und 3 im Wesentlichen in der Fassung BGBl. Nr. 519/1993, alle diese Absätze modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, Abs. 8 in der Stammfassung) lautet auszugsweise:
"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeografischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
...
(3) Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
...
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
3. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
...
... Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
...
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt."
Zu § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 274 der Beilagen NR, XVI GP., 46, zur Stammfassung Folgendes ausgeführt:
"Im letzten Satz des Abs. 3 wurde in Anerkennung einer Mehrbelastung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen vorgesehen, dass für diesen Personenkreis zusätzlich zu allen anderen Möglichkeiten einer Lehrpflichtverminderung noch eine Verminderung um 0,25 Wochenstunden tritt, ...
Aus den Worten 'darüber hinaus' ergibt sich, dass die Obergrenze in der Einleitung des Abs. 3 für diese Verminderung nicht gilt."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 erhielten die Ziffern 2 und 3 des § 52 Abs. 3 LDG 1984 die Ziffernbezeichnungen 1 und 2, seine Absätze 7 und 8 unter Anpassung des Zitates in der zweitgenannten Bestimmung die Absatzbezeichnungen 10 und 11.
§ 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) (im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 567/1981, modifiziert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 350/1982 und 551/1984) legt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer mit 20 Wochenstunden fest, wobei die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf die Lehrverpflichtung mit bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind. § 3 BLVG vermindert die Lehrverpflichtung bestimmter Bundeslehrer mit leitenden Funktionen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegendem Schreiben vom 5. Mai 1999 die Vergütung von Mehrdienstleistungen für das Unterrichtsjahr 1998/99 begehrte. Für den Fall, dass seinem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, ersuchte er um bescheidmäßige Feststellung der Nichtanerkennung seiner Mehrleistungen. In weiterer Folge erließ die Dienstbehörde erster Instanz einen Feststellungsbescheid mit dem oben wiedergegebenen Spruch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0102, vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, oder vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243, oder die Ausführungen bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
8. Auflage, Rz 406 und 407, mwH).
Die hier zwischen der Dienstbehörde und dem Beschwerdeführer strittige Frage, ob der Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG so genannte "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bzw. für Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu Grunde zu legen sind, kann im Verfahren zur Bemessung dieser Vergütung geklärt werden. Der von der belangten Behörde hier erlassene Feststellungsbescheid zum Zweck der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu befragen, ob er eine Modifikation seines Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung) vornehmen möchte. Bei Aufrechterhaltung des Antrages wäre dieser zurückzuweisen gewesen. Überdies ist festzuhalten, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers lediglich auf das Schuljahr 1998/99 bezogen hat, die erstinstanzliche Behörde (und im Instanzenzug auch die belangte Behörde) jedoch einen zeitlich nicht begrenzten Abspruch (also bis zur Bescheiderlassung und "bis auf weiteres") getroffen hat. Gegen die Zulässigkeit der (vom Beschwerdeführer gar nicht beantragten) Feststellung der Höhe der gebührenden Vergütung gemäß § 61 GehG in den auf das Schuljahr 1998/99 folgenden Jahren bestünden bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses (bei Strittigkeit ihrer Höhe) zwar keine Bedenken; es wären dann aber auch die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände im Bescheid ebenso darzulegen, wie die zeitraumbezogen jeweils relevante Rechtslage.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde aber auch inhaltlich die Rechtslage verkannt:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die normale Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden als Leiter einer Berufsschule im Hinblick auf deren Schülerzahl bereits erfüllt. Auch sind Konstellationen denkbar, in denen ein Leiter (bei entsprechender Schülerzahl) dieselbe sogar "übererfüllt". Eine Stellvertretung setzt nämlich nach § 52 Abs. 8 LDG 1984 voraus, dass der normalen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden im Hinblick auf die Schülerzahl mehr als (fiktive) 29 Absetzstunden gegenüberstehen. Daraus folgt, dass das LDG 1984 einen Überhang an (fiktiven) Lehrverpflichtungsstunden kennt, für den keine Mehrdienstleistungsvergütung zusteht, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit nicht in Unterrichtserteilung besteht.
In seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof einen vergleichbaren Fall an Hand der im Unterrichtsjahr 1984/1985 in Kraft gestandenen Rechtslage beurteilt. Diese entsprach in den entscheidungserheblichen Umständen der oben wiedergegebenen Rechtslage, wie sie für den hier relevanten Zeitraum zwischen September 1998 und Bescheiderlassung galt:
§ 61 Abs. 1 GehG stand in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 in Kraft und sah vor, dass die Überschreitung durch "dauernde Unterrichtsleistung" zu erfolgen hatte. Er verlangte - anders als seine Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, jedoch gleichermaßen wie seine Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 - nicht ausdrücklich eine Überschreitung durch "tatsächliche" Unterrichtserteilung (zur Relevanz dieser Unterscheidung siehe unten). § 61 Abs. 3 GehG stand im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 350/1982 (modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 49/1983), in Geltung und enthielt Regelungen, welche den oben wiedergegebenen Absätzen 3 bzw. 4 dieser Bestimmung i.d.F. BGBl. I Nr. 138/1997 bzw. BGBl. I Nr. 142/2000 im Wesentlichen entsprachen. Schließlich sah auch § 52 Abs. 3 Z. 2 und 3 LDG 1984 in der damals anzuwendenden Stammfassung eine Reduktion der Lehrverpflichtung für Berufsschullehrer vor, die in Schularbeitsgegenständen unterrichteten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis Folgendes ausgesprochen:
§ 61 Abs. 1 GehG regelt die Vergütung für Mehrdienstleistungen im Rahmen der Sonderbestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 für Lehrer. Demnach gebührt eine solche besondere Vergütung dann, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung unter Einrechnung von Nebenleistungen das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird. Die Lehrverpflichtung für Leiter von Berufsschulen beträgt nach § 52 Abs. 7 LDG 1984 23 Wochenstunden und gilt im (damaligen) Beschwerdefall durch die Leitertätigkeit als erfüllt. Für die Feststellung der Mehrdienstleistung des (damaligen) Beschwerdeführers folgt aus dem Zusammenhang von GehG und LDG 1984, dass jedenfalls seine zusätzlich erbrachte Unterrichtstätigkeit dieser durch Leitungstätigkeit erfüllten Lehrverpflichtung zuzurechnen ist. Für die Nebenleistung (Korrekturtätigkeit in Schularbeitsfächern) sieht § 52 Abs. 3 LDG 1984 die Verringerung der Lehrverpflichtung vor. Bei Lehrern, die nicht mit der Leitung einer Schule betraut sind, bedeutet diese Verringerung der Lehrverpflichtung als Abgeltung für Nebenleistungen, dass allenfalls von ihnen erbrachte Mehrdienstleistungen von einer niedrigeren Lehrverpflichtungsgrenze aus berechnet werden. Kann die Normalleistung des Landeslehrers, nämlich Leitung einer Berufsschule, aus dienstlichen Gründen nicht sinnvoll verringert werden, so kann auch die dem Freizeitausgleich in der Verwaltung vergleichbare Regelung des LDG 1984, nämlich Berücksichtigung der Nebenleistung durch Verringerung der Normalleistung, nicht Platz greifen. Da es aber unbestritten ist, dass der (damalige) Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Leitungstätigkeit als Lehrer eingesetzt wurde, dürfen - dem dem § 61 GehG zu Grunde liegenden System der Abgeltung von Mehrleistungen durch Gegenleistung folgend - auch die Nebenleistungen eines solchen Landeslehrers im Zusammenhang mit Schularbeiten nicht unberücksichtigt bleiben, sondern müssen durch Zurechnung abgegolten werden.
Wie oben aufgezeigt hat sich die Rechtslage gegenüber jener, wie sie dem zitieren Vorerkenntnis zu Grunde lag, nicht wesentlich geändert. Insbesondere sollte durch das in § 61 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 138/1997 statuierte und in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 wiederum aufgegebene Erfordernis einer tatsächlichen Überschreitung durch Unterrichtserteilung die Abgeltung anderer Nebenleistungen als der hier in Rede stehenden Korrekturtätigkeit ausgeschlossen werden (vgl. hiezu die 885 Blg NR XX. GP, 48, wo von Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Sprechstunden und Sprechtage für Eltern, Teilnahme an Lehrerkonferenzen usw. die Rede ist).
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, bewirkt der in § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG durch Verwendung des Begriffes "Unterrichtserteilung" erfolgte mittelbare Verweis auf § 2 Abs. 1 BLVG für Bundeslehrer, dass der bei Schularbeitsfächern entstehende Mehraufwand im Wege der Anrechnung höherer Werteinheiten bei Ermittlung des Ausmaßes der (tatsächlichen) Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung Berücksichtigung findet, auch wenn diese auf Null reduziert ist. Das zitierte Vorerkenntnis ging offenbar davon aus, dass diese grundlegende Wertung (Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsfächern im Rahmen des § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG) auf Landeslehrer mit der Wirkung zu übertragen ist, dass auch für diese Lehrer der mit dem Unterricht von Schularbeitsfächern verbundene Mehraufwand - ebenso wie die Unterrichtserteilung selbst - dem Grunde nach tauglich ist, zu einer Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung im Verständnis des § 61 Abs. 1 GehG beizutragen, und zwar auch dann, wenn diese auf Null reduziert ist. Die Höhe dieses Beitrages ergibt sich nach diesem Erkenntnis für Landeslehrer sodann gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes über die Reduktion der Lehrverpflichtung für den Unterricht in Schularbeitsfächern, also aus § 52 Abs. 3 LDG 1984, sodass für die Frage des Ausmaßes der Berücksichtigung von Korrekturtätigkeiten die spezifischen Wertungen des Landeslehrerdienstrechtes zur Anwendung kommen.
Der belangten Behörde ist nun zwar einzuräumen, dass diese Lösung weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch ein Gebot der Gleichbehandlung zwischen Bundes- und Landeslehrern erzwungen wird. Dennoch ist der Auslegung im Vorerkenntnis gegenüber jener der belangten Behörde der Vorzug zu geben, zumal hiedurch eine Gleichbehandlung von Landeslehrern, deren Lehrverpflichtung infolge Leitertätigkeit auf Null reduziert ist, mit anderen Landeslehrern in Ansehung der Berücksichtigung des Korrekturaufwandes für im jeweils gleichen Ausmaß unterrichtete Schularbeitsfächer gewährleistet wird.
Anderes gilt für § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984. Die dort verankerte pauschale Herabsetzung der Lehrverpflichtung für alle "Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen" knüpft - anders als die oben behandelten Verminderungen derselben - nicht an die tatsächliche Erteilung von Unterricht, sondern - unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß Unterricht erteilt wird - an die Art der Führung der Berufsschule an. Der Grund für die diesbezügliche Verminderung der Lehrverpflichtung kann daher weder einer Unterrichtserteilung, noch einem sonstigen in § 61 Abs. 1 GehG genannten Fall gleichgehalten werden. § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 ist jedoch bei Berechnung der Höhe der Vergütung insoweit zu berücksichtigen, als er das "Höchstausmaß der betreffenden Lehrverpflichtung" im Verständnis des § 61 Abs. 3 GehG idF vor bzw. des § 61 Abs. 4 GehG idF nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, um 0,25 Wochenstunden reduziert und sich solcherart zu Gunsten des an lehrgangsmäßigen Berufsschulen tätigen Lehrers auswirkt.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 9. Juni 2004
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X00Im RIS seit
15.07.2004