Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Das Unterlassen der Antragstellung, gem § 252 Abs 2 StPO die dort genannten Aktenteile zu verlesen, ist in Anbetracht der Amtswegigkeit des Verfahrens und der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Angeklagten im Strafverfahren nicht dem Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels (im weiteren Sinn) gleichzuhalten. Auch ein Mitschuldeinwand kann darauf nicht gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018