Norm
WRG §78Rechtssatz
Fehlt in einer "Anschlußgebühren-Ordnung" eine Regelung darüber, wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, dann entsteht die Beitragsschuld des Mitglieds einer Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs, sofern dabei die Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen notwendig ist, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080113Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_008