Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des X in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 27. März 2001, Zl. 167/2-III 7/01, betreffend seine Einstufung im Funktionszulagenschema (Einstufung nach § 136 GehG und Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt I, soweit damit die Funktionsgruppe und die Funktionsstufe sowie die Gebührlichkeit der Funktionszulage festgestellt wurde, und im Spruchpunkt II, soweit die Funktionsgruppe festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht - nunmehr als Amtsdirektor - seit dem 20. Juni 1961 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Justizdienst). Zunächst war sein Arbeitsplatz mit B VI/VII-4 bewertet (überwiegend Grundbuchsrechtspfleger in Verbindung mit einer Tätigkeit als Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes K).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 wurde er auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst), Dienstklasse VII, ernannt. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. November 1995 wurde festgestellt, dass ihm ab diesem Zeitpunkt der Monatsbezug der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 1, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1998 gebühre. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer, dessen Gesamtbeurteilung seit 1. Jänner 1976 auf "ausgezeichnet" lautete, mit der Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle des Landesgerichtes K betraut.
Unter Zugrundelegung dieser Leitungsfunktion wurde er mit formularmäßiger Dienstgebermitteilung vom 28. April 1997 von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, durch Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Überleitung in die durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, neu geschaffene Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" und somit eine Einstufung in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1999 zu bewirken. Die Dienstgebermitteilung enthielt auch eine Gegenüberstellung des Monatsbezuges, der ihm auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung als Vorsteher der Geschäftsstelle des Landesgerichtes K gebührte, und des neuen Bezuges im Fall einer Optionserklärung auf Basis der mitgeteilten Einstufung, sowie allgemeine weitere Erläuterungen.
Am 28. Oktober 1997 gab der Beschwerdeführer eine Optionserklärung für das Funktionszulagenschema ab. Daraufhin teilte ihm der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Schreiben vom 6. November 1997 mit, dass er mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "'Allgemeiner Verwaltungsdienst" mit der in der Dienstgebermitteilung angeführten dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung bewirkt habe.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. November 1997 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Überleitungserklärung die Feststellung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema. In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Gang des Verfahrens und die maßgebende Rechtlage können daher dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 98/12/0235, entnommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof legte zur Frage der Einstufungsverbesserung nach § 136 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) dar, der (im ersten Rechtsgang) angefochtene Bescheid enthalte keine Ausführungen darüber, nach welchen Bestimmungen die Überleitung des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema vorgenommen worden sei und weshalb nicht die Voraussetzungen für einen Sonderfall der Überleitung nach § 136 GehG gegeben gewesen sein sollten. Insbesondere sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, wie der/die vom Beschwerdeführer vor bzw. nach seiner Beförderung innegehabte Arbeitsplatz bzw. innegehabten Arbeitsplätze bewertet gewesen seien und aus welchem Grund eine allenfalls längere Wartezeit als sechs Jahre für die Beförderung nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Beförderungsrichtlinien - allenfalls - bestanden hätte bzw. wieso diesen Aspekten nach § 136 Abs. 6 GehG keine Bedeutung zukommen sollte. Fehle einem Bescheid, ohne dass dies im § 58 Abs. 2 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, jegliche Begründung und lasse sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen sei, so sei er (insbesondere deshalb, weil dieser Mangel den Verwaltungsgerichtshof daran hindere, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Zur Arbeitsplatzbewertung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, er habe sich - vor dem Hintergrund einer Bewertung im E-Schema - (die dafür maßgebenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen seien mit den im vorliegenden Fall anzuwendenden im Wesentlichen wortident) in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = VwSlg. N.F. Nr. 14.895/A, erstmals inhaltlich mit der Bewertungsproblematik auseinander gesetzt und sei zu folgenden Aussagen gelangt:
"1. Für die Einstufung im Funktionszulagenschema kommt es nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beamten an, sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien.
2. Das Funktionszulagenschema berücksichtigt nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 143 Abs. 3 (= § 137 Abs. 3) BDG 1979 genannten Kriterien. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen. In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, miteinzubeziehen.
3. Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der im § 143 Abs. 3 (= § 137 Abs. 3) BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden."
Diesen Anforderungen werde das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Offensichtlich in Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides als allein maßgebendes Kriterium für die Einstufung eines Vorstehers einer Geschäftsstelle eines Gerichtes die Anzahl der nichtrichterlichen Bediensteten im jeweiligen Gerichtssprengel bezeichnet. Ohne entsprechende Auseinandersetzung mit den im § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Bewertungskriterien habe die belangte Behörde lediglich ausgehend von den als Richtverwendung unter Pkt. 2.3.5. lit. d, 2.5.6. lit. f bzw. 3.3.1. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979 ausdrücklich genannten Richtverwendungen (hiebei wäre auch auf den nach § 244 Abs. 1 BDG 1979 maßgebenden Stichtag Bedacht zu nehmen) den "Standpunkt" vertreten, dass nur die Vorsteher der Geschäftsstelle eines Oberlandesgerichtes, eines Gerichtshofes erster Instanz mit 200 oder mehr im Gerichtssprengel systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterlichte Bedienstete (ohne VB des handwerklichen Dienstes) oder eines Bezirksgerichtes mit 130 derartigen Planstellen in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 einzustufen seien. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Vorsteher einer Geschäftsstelle bei einem Gerichtshof erster Instanz mit weniger als 200 solchen Planstellen (angeblich 196,5 Planstellen) sei im Sinn dieses "Standpunktes" bloß in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 einzuordnen. Die belangte Behörde habe damit offensichtlich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung über die für die Zuordnung im Funktionszulagenschema gesetzlich maßgebenden Kriterien weder die ordnungsgemäße Feststellung des wesentlichen Inhaltes der in Frage kommenden Richtverwendungen noch des zu beurteilenden Arbeitsplatzes vorgenommen. Dies treffe in gleicher Weise für den offensichtlich generell-abstrakt zu verstehenden "Standpunkt" der belangten Behörde für die Zuordnung derartiger Arbeitsplätze zu. Der angefochtene Bescheid sei daher - was die Funktionsgruppenzuordnung betreffe - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde mit Erledigung vom 5. Dezember 2000 nahm der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2001 im fortgesetzten Verfahren zu den Grundlagen seines Begehrens ausführlich Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde I. die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Stichtag 1. Jänner 1997 wie folgt:
"Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6,
Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1999, Funktionszulage nach § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3);"
und II. die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes (APl-Nr. 201) des Vorstehers der Geschäftsstelle des Landesgerichtes K mit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, fest.
Nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage sowie allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung, Einstufungsverbesserung, zum Tätigkeitsbereich eines Geschäftsstellenleiters und zum Anforderungsprofil an einen solchen führte die belangte Behörde (zusammengefasst) begründend aus, im Sprengel des Landesgerichtes K seien nach dem Stellenplan für das Jahr 1997, der das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Zuweisung der Niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu Niederösterreichischen Gerichtshöfen, BGBl. Nr. 91/1993, und die dadurch bedingte Vergrößerung des Gerichtshofsprengels K um bestimmte Bezirksgerichte (unter Ausklammerung der Planstellen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h) berücksichtigt habe, 196,5 Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete - nach dem Systemisierungsplan für das Jahr 2000 193,5 nichtrichterliche Planstellen - systemisiert gewesen. Im Vergleich dazu habe insbesondere der in Pkt. 2.3.5. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 als Richtverwendungsbeispiel der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 aufgezählte Vorsteher der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Graz die Agenden für 1.049 nichtrichterliche Bedienstete teils unmittelbar, teils übergeordnet für die unterstellten Gerichte wahrzunehmen gehabt.
In der Folge nahm die belangte Behörde einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit verbal - unter Hervorhebung der jeweiligen nichtrichterlichen Planstellen ohne Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes - beschriebenen Tätigkeitsbereichen der Leiter eines Verwaltungsreferates bei den Oberlandesgerichten, deren Arbeitsplatz nicht den Funktionsgruppen 7, 5 oder 4 zugeordnet werden könne, des Vorstandes der Buchhaltung beim OLG Innsbruck (jeweils Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2) sowie der Leiter eines Verwaltungsreferates bei den Oberlandesgerichten, deren Arbeitsplätze nicht den Funktionsgruppen 6, 5 oder 4 zugeordnet werden könnten, der Vorstände der Buchhaltung beim OLG Graz oder Linz und des Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nichtrichterlichen Bediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung (jeweils Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2) vor.
Daran schloss sich ein Vergleich mit Arbeitsplätzen "für Geschäftsstellenleiter der FGr 6 der VGr A2", nämlich des Handelsgerichtes Wien, des JGH Wien, des ASG Wien, des LG Eisenstadt, des LG Krems/Donau, des - vom Verfahren betroffenen - LG K, des LG St. Pölten, des LGSt Graz, des LG Ried im Innkreis, des LG Leoben, des LG Wels, des LG Steyr und des LG Feldkirch sowie ein Vergleich mit Gerichtshöfen 1. Instanz "mit A2/7-Bewertung", nämlich dem LGZ Wien, dem LGSt Wien (140,26 nichtrichterliche Planstellen), dem LG Wr. Neustadt (218,4 nichtrichterliche Planstellen), dem LGZ Graz, dem LG Klagenfurt, dem LG Linz, dem LG Salzburg und dem LG Innsbruck.
Auch ein Vergleich mit den Richtverwendungen der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 (Pkt. 2.4.6. der Anlage 1 zum BDG 1979) ergebe, dass die gemäß den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung vorgenommene Bewertung und Zuordnung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes durchaus schlüssig sei. Hervorgehoben wird dabei, dass es sich beim LG K "lediglich" um eine Dienststelle ohne eigene Kompetenz in Dienstrechtsangelegenheiten, nicht jedoch um eine nachgeordnete Dienstbehörde handle. Schon nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe bestimmten Dienstnehmern nicht ohne sachlichen Grund das vorenthalten werden, was der Dienstgeber anderen zubillige.
Die Frage, welche Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe B der Beamte auf Grund seiner Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst iSd § 254 Abs. 1 BDG 1979 erlangt habe, sei zunächst an Hand der Tabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z 2 GehG zu lösen. Nach § 134 Abs. 2 GehG hänge die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser verblieben wäre. Entscheidend sei danach die tatsächliche besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Dienstklassenschema im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung und nicht eine allfällige fiktive Stellung. Laut § 134 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gebührte dem Beschwerdeführer daher in Anbetracht seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 1. Jänner 1997 (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1) auf Grund der Überleitung in die Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes die Gehaltsstufe 16.
Eine gewisse "Feinabstimmung" im Einzelfall könne sich gemäß § 136 GehG für "Sonderfälle der Überleitung" ergeben. Die Überleitungstabelle im § 134 GehG gehe davon aus, dass die jeweils höchste Dienstklasse der Verwendungsgruppen A, B und C im bisherigen System ohne Verzögerung erreicht worden sei. Tatsächlich seien jedoch die Arbeitsplätze, mit denen diese Dienstklassen erreicht werden könnten, unterschiedlich hoch bewertet, was sich in der für das Erreichen der Dienstklasse erforderlichen Zeit ausdrückte. Verzögerungen, die sich dadurch ergeben hätten, dass die (alte) Bewertung des Arbeitsplatzes nur eine verspätete Beförderung in diese Dienstklasse ermöglicht habe, seien gemäß § 136 Abs. 3 bis 5 GehG bei der Überleitung in das A-Schema zu berücksichtigen. Da aber, wie die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (RV 1577 BlgNR XVIII. GP) ausführten, für die Einkommenshöhe im neuen System auch die Höhe der bei der Überleitung anfallenden Funktionszulage eine bedeutende Rolle spiele, beziehe sich die Betrachtung der Arbeitsplatzbewertung nicht auf den Tag der Ernennung in die betreffende Dienstklasse, sondern auf den Tag der Überleitung. Wer somit nach der Ernennung in eine solche Dienstklasse, aber vor der Überleitung auf einen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplatz gewechselt habe, sei nach § 136 Abs. 6 GehG bei der Überleitung nach den Kriterien dieses höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatzes zu beurteilen.
Gemäß § 136 Abs. 8 GehG sei bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 leg. cit. nicht zu prüfen, wie lange der Beamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt habe. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer von den Abs. 1 bis 7 leg. cit. nicht erfasster Umstände ergeben haben, bewirkten keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung. Die verspätete Übernahme einer Funktion wirke sich bereits in der entsprechend niedrigeren Einstufung aus, aus der der Beamte in das neue Schema übergeleitet werde. § 136 Abs. 8 GehG stelle klar, dass in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht auch noch zusätzlich zu prüfen sei, wie lange der Beamte den für die Beförderung in die betreffende Dienstklasse maßgebenden Arbeitsplatz schon vor dieser Beförderung innegehabt habe und ob aus diesem Grund eine Verbesserung der Einstufung aus der tabellarischen Überleitung überhaupt oder allenfalls in verringertem Ausmaß zulässig sei. Eine allfällige Verringerung der Einstufungsverbesserung könne sich lediglich in den Fällen des § 136 Abs. 3 bis 5 GehG - und auch das nur aus der Anwendung des Abs. 6 dieser Gesetzesstelle - ergeben. Der zweite Satz des § 136 Abs. 8 GehG halte den Grundsatz fest, dass nur jene Laufbahnverzögerungen zu einer Verbesserung der Einstufung führen könnten, die sich aus der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der Beförderungspraxis ergeben haben.
Habe daher ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 GehG in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteige, so sei bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens aber um 3 Jahre, zu verbessern (§ 136 Abs. 4 GehG). Sei der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tag seiner Überleitung nach § 134 GehG, dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut gewesen, der höher bewertet oder höher zu bewerten gewesen sei als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, sei bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 leg. cit. von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen (§ 136 Abs. 6 leg. cit.).
Der für das "alte" Dienstklassenschema weiterhin in Geltung stehende Bewertungskatalog für die einzelnen Verwendungsgruppen enthalte all jene Arbeitsplätze, die über Antrag des jeweiligen Bundesministers vom Bundeskanzler bereits im bisherigen System bewertet worden seien. Diese "Alt-Arbeitsplatzbewertungen" seien bei der Erfassung der Arbeitsplätze in der PIS-Arbeitsplatzevidenz in einem eigenen Feld auszuweisen und seien, sofern sich nicht die Inhalte eines Arbeitsplatzes grundlegend geändert haben, an das Funktionszulagenschema angepasst worden. Diese Vorgangsweise stelle sicher, dass keiner der schon bewerteten Arbeitsplätze auf Grund der Neubewertung eine Schlechterstellung erfahren habe. Der Arbeitsplatz des Vorstehers der Geschäftsstelle des LG K sei mit "B VII-3 (= 7J)" bewertet gewesen. Nach der zum maßgeblichen Stichtag 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis sei der Arbeitsplatz eines Rechtspflegers bei überwiegender Verwendung als solcher in Kombination mit sonstiger B-wertiger Tätigkeit mit B VI/VII-4 bewertet gewesen, wenn in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Ernennungstermin jener Prozentsatz der Belastungserfordernisse für ausschließliche (Nur-)Rechtspfleger erbracht worden sei, der dem Anteil der Rechtspflegertätigkeit am Gesamtbeschäftigungsausmaß entsprochen habe. Die Wartefrist in der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B habe - bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges - 9 Jahre betragen. Den Beförderungsrichtlinien für das Dienstklassenschema folgend sei der Beschwerdeführer in Anbetracht des Wirksamkeitstermins seiner Ernennung in diese Dienstklasse (1. Jänner 1987) mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in die Dienstklasse VII, Verwendungsgruppe B, ernannt worden.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, bei der Arbeitsplatzbewertung sei nicht auf den Tag der Überleitung, sondern auf den 1. Jänner 1994 oder den Tag der tatsächlichen Beförderung in die Dienstklasse VII/B (1. Jänner 1996) abzustellen, sei die eindeutige Klarstellung in § 136 Abs. 6 GehG entgegenzuhalten. Unbestritten stehe fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers am Tag der Überleitung (1. Jänner 1997) höher bewertet gewesen sei (B VII-3) als am Tag der Beförderung in die Dienstklasse VII (B VI/VII-4). Bei einer Arbeitsplatzwertigkeit nach B VII-3 (und erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges) betrage die Wartefrist in der Dienstklasse VI 7 Jahre, bei einer Bewertung mit B VI/VII-4 9 Jahre. Da im konkreten Fall die in der Dienstklasse VI zurückgelegte Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre überstiegen habe, sei bei der Überleitung die sich aus der Tabelle des § 134 Abs. 1 Z 2 GehG ergebende Einstufung um das dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß verbessert worden.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen richte sich die Zurechnung am Tag (der Wirksamkeit) der Überleitung nicht nach dem zum Zeitpunkt der Beförderung in die Dienstklasse VII/B vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz, sondern nach dem später erreichten, höher bewerteten Arbeitsplatz. Der Zurechnungszeitraum betrage daher nicht 3 Jahre, sondern 1 Jahr (7 minus 6 Jahre). Eine weiter gehende Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung sei ausgeschlossen, weil nach dem Wortlaut des § 136 Abs. 4 GehG ausschließlich die sich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung ergebende längere Wartezeit zu berücksichtigen gewesen sei. Andere Umstände, die im § 136 Abs. 2 und 4 GehG nicht erfasst seien, könnten gemäß § 136 Abs. 8 GehG keine Einstufungsverbesserung bewirken. Auf Grund des höher bewerteten Arbeitsplatzes im neuen System habe der Beamte dafür Anspruch auf eine höhere Funktionszulage.
Die behauptete "Ungleichbehandlung" ergebe sich unmittelbar aus dem GehG. Ein Abgehen von dessen zwingenden Normen komme im Rahmen einer Entscheidung der Dienstbehörde nicht in Betracht und wäre als unzulässiger Willkürarkt zu werten. Die Auslegung des § 136 GehG durch den Beschwerdeführer stehe mit dem Gesetzestext und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch und sei daher unzulässig. Auch übersehe der Beschwerdeführer, dass es sich beim Dienstklassenschema und beim Funktionszulagenschema um zwei unterschiedliche Systeme handle und ein - wie hier - durch freiwillige Erklärung bewirkter Wechsel in das neue System Vor- und Nachteile bringen könne. Dem Gesetzgeber stehe bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen, sodass Regelungen auch dann nicht gleichheitswidrig seien, wenn sie in Einzelfällen Unbilligkeiten mit sich bringen oder zu Härten führen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 134 Abs. 1 Z. 2 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, regelt die Überleitung von Beamten der Verwendungsgruppe B gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Sonderfälle der Überleitung sind im § 136 GehG geregelt.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Abs. 4 und 6 der zuletzt genannten Bestimmung lauten:
"(4) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
...
(6) War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 134 oder nach § 135 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchst bewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen."
§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.
Anzumerken ist dabei, dass nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich wiederum entfällt.
Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient u.a. der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zum Optionszeitpunkt 1. Jänner 1997. Für das materielle Recht ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend. In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.
Da sich diese im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes, wie dargestellt, mittlerweile geändert hat, können im fortgesetzte Verfahren für einen Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden.
Als ressortspezifische Richtverwendungen kommen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Folgende in Betracht:
"Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7:
Pkt. 2.3.5. der Leiter einer Organisationseinheit einer
nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben
...
d) des Bundesministeriums für Justiz wie
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Graz
...
Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6:
Pkt. 2.4.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie
...
g) des Bundesministeriums für Justiz wie
der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien oder Innsbruck,
..."
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Einstufung (dienst- und besoldungsrechtliche Stellung) gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere die §§ 136 ff und 254), sowie des GehG (insbesondere § 136 Abs. 4) durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Er sei als B-Beamter am 1. Jänner 1987 in die Dienstklasse IV (gemeint wohl: VI) und erst nach neun Jahren am 1. Jänner 1996 in die Dienstklasse VII ernannt worden. Das bedeute gegenüber der Bestlaufbahn einen Verlust von drei Jahren, der darauf zurückzuführen sei, dass er keinen besser bewerteten Arbeitsplatz gehabt habe. Auf Grund dessen hätte ihm gemäß § 136 Abs. 4 GehG bei Überleitung in die Verwendungsgruppe A2 des neuen Besoldungsschemas eine Einstufungsverbesserung um drei Jahre zugebilligt werden müssen.
Auf Grund der (näher dargestellten) Wertigkeit des ab der Überleitung innegehabten Arbeitsplatzes hätte er eine Funktionszulage gemäß Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 zu erhalten gehabt.
Auch im zweiten Rechtsgang sind somit die Themen "Funktionsgruppenzuordnung" (bzw. Arbeitsplatzbewertung) und "Einstufungsverbesserung nach § 136 Abs. 4 GehG" die entscheidenden Themen.
1. Zur Arbeitsplatzbewertung:
Die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen im Einzelnen einzuhaltende Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 98/12/0235, weiter detailliert in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt. Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht:
Zunächst wurde schon im ersten Rechtsgang ausdrücklich - auf Grundlage des klaren Wortlautes des § 137 Abs. 1 BDG 1979 - die Notwendigkeit der Vornahme eines Vergleiches des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Anlage 1 dieses Gesetzes genannten Richtverwendungen (keine ausschließliche Maßgeblichkeit der Zahl der systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete) überbunden. Der - eingangs dargestellte - neuerliche Vergleich mit zahlreichen anderen Arbeitsplätzen unter Hervorhebung der jeweils systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete entspricht daher, auch wenn in den genannten Fällen rechtskräftige Entscheidungen gegenüber anderen Personen vorliegen sollten, nicht dem Gesetz.
Vielmehr stellt die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen (von der belangten Behörde hier durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien herangezogenen) Bewertungskriterien eine Fachfrage dar, die auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. Ein derartiges Gutachten wurde im vorliegenden Fall bislang nicht eingeholt.
Hierin wird ein Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen vorzunehmen sein. Ab dem 1. Jänner 2004 ist eine primäre Heranziehung der ressortspezifischen Richtverwendungen nicht mehr geboten.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zunächst auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 verwiesen, wonach für die Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet sind. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe führt dann zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergäben dann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Darauf aufbauend wurde in diesem Erkenntnis sodann ausgesprochen, dass in dem maßgeblichen Gutachten die Einschätzung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der in den Gesetzesmaterialien vorgesehenen Form zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auch darzutun, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den vorliegenden Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht.
Auch diesem Kriterium genügt im vorliegenden Fall weder die im angefochtenen Bescheid angestellte Analyse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers noch jene der von der belangten Behörde untersuchten "Vergleichsarbeitsplätze". Insbesondere fehlt jede Darstellung der den verbalen Beurteilungen zu Grunde liegenden Punktewerte sowie der sich hieraus ergebenden Punkteteilergebnisse wie z.B. der in Punkten ausgedrückten Wertigkeit des jeweils untersuchten Arbeitsplatzes (vgl. dazu jüngst das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).
Fallen unter die Bezeichnung einer vor der Behörde herangezogenen gesetzlichen Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinn der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Ebenso ist für die Ermittlung des gesetzlichen Funktionswertes allgemein umschriebener Richtverwendungen, die eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen erfassen, vorzugehen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Die genannten für einen Vergleich der dargestellten Arbeitsplätze unabdingbaren Punktezahlen werden im weiteren Verfahren nach Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu bestimmen sein. Nur wenn der in Punkten ausgedrückte Funktionswert unter dem der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 liegt, wäre neuerlich eine Feststellung im Sinn des angefochtenen Bescheides geboten. Bei Erreichen zumindest der geringsten Punktezahl innerhalb der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 wäre der Beschwerdeführer hingegen in dieser Funktionsgruppe einzustufen.
Aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195) ist abzuleiten, dass bei den Richtverwendungen davon ausgegangen wurde, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von den hier nicht in Betracht kommenden Spitzenpositionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischen Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin. Innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung (Bandbreite zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden.
Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des hier zu prüfenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird. Ebenso wenig kommt es auf bloße Einzelaspekte der Tätigkeit an.
Indem die belangte Behörde in Verkennung der rechtlichen Bedeutung der gesetzlichen Richtverwendungen eine untaugliche Methode zur Ermittlung der Arbeitsplatzwertigkeit des Beschwerdeführers wählte, belastete sie ihren Bescheid, soweit damit die Funktionsgruppe, Funktionsstufe sowie die Gebührlichkeit der (dementsprechenden) Funktionszulage festgestellt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (insoweit Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG).
2. Zur Einstufungsverbesserung nach § 136 Abs. 4 GehG:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die richtige Auslegung des § 136 GehG dazu führen müsste, ihm eine Einstufungsverbesserung von drei Jahren (und nicht nur von einem Jahr) zuzuerkennen.
Insoweit ist jedoch den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten: Der Beschwerdeführer wurde nach den Beförderungsrichtlinien für das Dienstklassenschema auf Grund der mit B VI/VII-4 bewerteten (überwiegenden) Rechtspflegertätigkeit in Kombination mit sonstiger B-wertiger Verwendung und einer erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges in Anbetracht seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B mit 1. Jänner 1987 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 in die Dienstklasse VII/B ernannt. Unbestritten ist weiters, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (infolge der einleitend dargestellten deutlichen Vergrößerung des Gerichtssprengels) am Tag des Wirksamwerdens der Überleitung (1. Jänner 1997) höher bewertet war (B VII-3) als jener, den er am Tag der Beförderung in die Dienstklasse VII (B VI/VII-4) inne hatte. Bei einer Arbeitsplatzwertigkeit nach B VII-3 beträgt die Wartefrist in der Dienstklasse VI nach den unbekämpften Feststellungen sieben Jahre, bei einer Bewertung B VI/VII-4 neun Jahre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nach § 136 Abs. 4 GehG auf den Arbeitsplatz an, den er im Zeitpunkt der Überleitung (also zum 1. Jänner 1997) innegehabt hat. Da im vorliegenden Fall die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit auf Grund der Wertigkeit des demnach maßgebenden Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der (zum maßgeblichen Stichtag 1. Jänner 1994 geübten) Beförderungspraxis sieben Jahre betrug (dafür, dass der vom Beschwerdeführer am 1. Jänner 1997 innegehabte Arbeitsplatz nach der im Jahr 1994 geübten Beförderungspraxis eine längere Wartezeit zur Folge gehabt hätte, gibt es keine Hinweise), hat die belangte Behörde bei der Überleitung zum 1. Jänner 1997 die sich aus der Überleitungstabelle in § 134 GehG ergebende Einstufung rechtsrichtig um das sechs Jahre übersteigende Ausmaß, also nach § 136 Abs. 4 GehG um ein Jahr, verbessert. Ein Fall des § 136 Abs. 6 GehG liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil zwischen Beförderung und Option keine Änderung der Arbeitsplatzwertigkeit eingetreten ist.
Es mag zutreffen, dass die Höherwertigkeit des vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Option am 1. Jänner 1997 innegehabten Arbeitsplatzes für seine fiktive Laufbahnberechnung nachteilig wurde. Eine Kompensation dieses Nachteiles ist nach dem Wortlaut des § 136 GehG jedoch nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis begegnet auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen Bedenken, weil dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum bleibt. Er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Bei einer Durchschnittsbetrachtung ist es daher nicht erforderlich, alle Härtefälle bei einer fakultativen und insgesamt verbessernden Reform auszuschließen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0019, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Da die belangte Behörde jedoch infolge unrichtiger Interpretation des die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen regelnden § 137 BDG 1979 kein zur Feststellung des insgesamt entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, war der Bescheid im Spruchpunkt I, soweit damit die Funktionsgruppe und die Funktionsstufe sowie die Gebührlichkeit der Funktionszulage festgestellt wurde, und im Spruchpunkt II, soweit die Funktionsgruppe festgestellt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Im Umfang der Einstufungsverbesserung nach § 136 Abs. 4 GehG erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerde hingegen als inhaltlich unbegründet, sodass die Feststellung der Gehaltsstufe dem Gesetz entsprach. Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Wien, am 9. Juni 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120103.X00Im RIS seit
03.09.2004